Erstbefüllung der ePA: Vergütungsregelung für 2024
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Erstbefüllung der ePA: Vergütungsregelung für 2024

Der Bewertungsausschuss hat die Vergütungsregelung für die Erstbefüllung der ePA verlängert. Das sollten Sie als MFA dazu wissen.

Die elektronische Patientenakte (ePA) nimmt langsam an Fahrt auf. Voraussichtlich werden alle Patienten und Patientinnen ab Anfang 2025 automatisch eine ePA erhalten, wenn sie dem nicht aktiv widersprechen. Ab dem 15. Januar 2025 soll das Befüllen der Akte in Praxen zum Standard-Prozedere gehören. Bis dahin wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 extrabudgetär vergütet. Die Vergütung liegt bei 89 Punkten (2023: 10,23 Euro). Die bislang gültige Vergütung, die bis zum 31. Dezember 2023 befristet war, wird also fortgesetzt. 

In dieser Leistung enthalten ist das Hochladen von Befunden, Arztbriefen sowie weiteren Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung eine Rolle spielen. Die Erstbefüllung können Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen einmalig pro Patient oder Patientin abrechnen. Sind bereits Daten vorhanden, werden weitere Einträge hingegen nur mit der reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der GOP 01647 (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro) vergütet. 

Diese Regelung gilt vorerst bis zum 14. Januar 2025 und wird gegebenenfalls rechtzeitig angepasst. Zudem hängen die Termine davon ab, ob das Digital-Gesetz der Bundesregierung in seiner jetzigen Form beschlossen wird. Andernfalls kann sich auch der Zeitpunkt für das Auslaufen dieser Regelung verändern.

Erstbefüllung der ePA: Vergütungsregelung für 2024
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.