Telefon- und Videosprechstunde

Telefon- und Videosprechstunde

Die Telefon- und Videosprechstunde ist sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch Patientinnen und Patienten sinnvoll. Besonders in ländlichen Gegenden profitieren alle Beteiligten von der Möglichkeit einer Fernbehandlung.

Fernbehandlungen durch Telefon- und Videosprechstunden werden allerdings durch § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) eingeschränkt. Danach sollen Fernbehandlungen durch Telefon- und Videosprechstunden oder auch E-Mails lediglich der Versorgung und Betreuung von Bestandspatientinnen und -patienten dienen. Ausschließliche Fernbehandlungen, ohne zuvor persönlich in der Praxis vorstellig gewesen zu sein, sind nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.

Zu beachten ist, dass lediglich die Betroffenen selbst zur Einsicht in ihre Patientenakten berechtigt sind. Das gilt auch für Auskünfte am Telefon, per Video oder E-Mail. Deshalb muss die Identität der Patientinnen und Patienten vor der Erteilung von Auskünften zweifelsfrei geklärt sein. Besonders am Telefon ist das unter Umständen schwierig. Zusätzlich muss die Telefonverbindung abhörsicher sein, wenn über Patientendaten gesprochen wird.

Für die Videosprechstunde dürfen Ärztinnen und Ärzte nicht einfach ein Gespräch über Dienste wie beispielsweise Skype oder Facetime ansetzen. Stattdessen müssen sie zertifizierte Anbieter auswählen, welche die Anforderungen zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllen.

Wichtig zu wissen: Arztpraxen können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann abrechnen, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zuvor angezeigt haben, einen zertifizierten Videodienstanbieter zu nutzen. In der aktuellen Situation rund um Covid19 wurden Sonderregelungen geschaffen. Diese können Sie in unserem Beitrag „Abrechnungsnews zum Coronavirus“ nachlesen. Praxen erhalten von den zertifizierten Videodienstanbietern nach Vertragsschluss eine Bescheinigung, dass der Videodienst gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten zertifiziert ist.

Videosprechstunde, Liste zertifizierter Anbieter:

Anbieterliste

Videosprechstunde nach EBM: welche Leistungen sind berechnungsfähig?

Berechnungsfähige Leistungen der Videosprechstunde sind Leistungen, die die Durchführung der Videosprechstunde an sich betreffen und ärztliche Leistungen, die per Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden. 

 EBM-Ziffern für die Durchführung der Videosprechstunde

PositionLeistungPunkteEuro*
01442Videofallkonferenz mit Pflegefachkräften**869,88
01444Zuschlag zur Versichertenpauschale, Authentifizierung eines unbekannten Patienten***101,15
01450Zuschlag in Zusammenhang mit der Versichertenpauschale, Durchführung einer Videosprechstunde, Technikzuschlag je Arzt-Patienten-Kontakt404,60
40128Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 4 Absatz 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde. 0,86
40129Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten beziehungsweise die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde  0,86

* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)
**Dreimal im Behandlungsfall
*** Einmal im Behandlungsfall

Fallkonferenzen können seit dem 1. Oktober 2019 über Video erfolgen und abgerechnet werden, wenn der Patient zu Hause oder in einer beschützenden Einrichtung lebt. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen hierfür die GOP 01442 ab. Im Falle von Pflegebedürftigen können Ärztinnen und Ärzte – ggf. gemeinsam mit dem Pflegepersonal – die Videosprechstunde durchführen. Wenn Ärztinnen und Ärzte die Fallbesprechung per Videokonferenz durchführen, rechnen sie den Zuschlag 01450 ab.

Vergütung von Videofallkonferenzen nach GOP

Die GOP 01442 vergütet Videofallkonferenzen zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten und Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen der Patientin oder des Patienten koordiniert. Voraussetzung ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.

Folgende Fallkonferenzen und Fallbesprechungen sind ebenfalls über Videosprechstunde abrechenbar:

GOP

Leistung

Punkte

Euro*

30210Indikationsüberprüfung Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom

86

9,88 €

30706Schmerztherapie

86

9,88 €

30948MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz

86

9,88 €

37400Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

86

9,69€

* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2023 (11,4915 Cent)

EBM-Ziffern für ärztliche Leistungen innerhalb einer Videosprechstunde

Die Videosprechstunde wird seit dem 1. Oktober 2019 über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet. Kommt der Kontakt ausschließlich über Video zustande, werden die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen und Zuschläge gekürzt. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der Fachgruppe:

Abschlag 20 ProzentAbschlag 25 ProzentAbschlag 30 Prozent
HausärzteInnere MedizinAnästhesie
Kinder- und JugendmedizinGynäkologieAugenheilkunde
Neurologie/ NeurochirurgieChirurgieHals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie
Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -psychotherapieMund-Kiefer-Gesichtschirurgie  
Psychosomatik/ Psychotherapie/ PsychiatrieHumangenetik
SchmerztherapieDermatologie
Strahlentherapie (nur GOP 25214)Orthopädie
Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

Urologie

Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale wird in voller Höhe vergütet, wenn im selben Quartal persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt.

EBM-Nrn. für ärztliche Leistungen in einer Videosprechstunde

Position

Leistung

Punkte

Euro*

Prüfzeit**

01210

Notfallpauschale I

120

13,79

k.A.

01212

Notfallpauschale II

195

22,41

k.A.

01214

Notfallkonsultationspauschale I

50

5,75

k.A.

01216

Notfallkonsultationspauschale II

140

16,09

k.A.

01218

Notfallkonsultationspauschale III

170

19,54

k.A.

03000

Versichertenpauschale

114-225

13,10-25,86

9-16 Min. QB

03040

Versorgungszuschlag

138

15,86

k.A.

03060

Zuschlag für Beschäftigung einer NäPa

22

2,53

k.A.

03061

Zuschlag zur EBM-Nr. 03060 

12

1,38

k.A.

03230

Problemorientiertes ärztliches Gespräch 

128

14,71

10 Min. QB

35110

Psychosomatische verbale Intervention 

193

22,18

15 Min. QB

Neu! Abrechenbar seit dem 01.07.2022:

  • Im organisierten Notfalldienst per Videokontakt abrechenbar: Notfallpauschale I (01210) und Notfallpauschale II (01212)
  • Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (01444) 
  • Technikzuschlag (01450)

Weitere Informationen und Besonderheiten zur Abrechnung der Leistungen z.B. im Rahmen der Chronikerpauschale bzw. Gespräche (Ärzte und Psychotherapie) in der Videosprechstunden finden Sie unter:

Informationen der KBV
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.