Hausbesuche bei Patienten: Regelungen, Telemedizin

Hausbesuche bei Patienten: Regelungen, Telemedizin

Menschen, die aufgrund starker gesundheitlicher Beschwerden die eigene Wohnung nicht verlassen können, sind auf Hausbesuche des betreuenden Arztes/Ärztin angewiesen.

Eine Grippe-Erkrankung mit hohem Fieber, neurologische Erkrankungen oder Altersschwäche können eine Person ans Bett binden. Die medizinische Untersuchung und Versorgung findet daher in den eigenen vier Wänden des Patienten/-in statt. Praktischerweise bringt der Arzt/Ärztin die Rezepte und Medikamente gleich mit.

Was ist ein Hausbesuch?

Unter einem Hausbesuch versteht man den Besuch eines Arztes/Ärztin in der Wohnung einer erkrankten Person.

Grundsätzlich haben alle Versicherten das Recht, einen Hausbesuch in Anspruch zu nehmen, sofern folgende Bedingungen vorliegen:

  • Die Schwere der Erkrankung oder der Allgemeinzustand lässt einen Besuch in der ärztlichen Praxis nicht zu. Dies trifft oftmals auf immobile ältere oder chronisch kranke Menschen zu. Hohes Fieber oder starke Schmerzen können den Gang zum Arzt/Ärztin ebenfalls zu einer nicht zu meisternden Herausforderung machen.
  • Eine weitere Bedingung für einen Hausbesuch ist das Bestehen eines Behandlungsvertrag zwischen Arzt/Ärztin und Patient/-in. Ein Verhandlungsvertrag existiert ab dem Zeitpunkt einer Behandlung in der Praxis, einer telefonischen Beratung oder durch die Vereinbarung eines Termins.
  • Ein Hausbesuch erfolgt oftmals zum Zwecke therapeutischer Maßnahmen, also der Behandlung von Krankheiten. Außer Haus tätig werden Arzt/Ärztin ebenso aufgrund diagnostischer Maßnahmen, beispielsweise einer Blutentnahme, oder prophylaktischer Maßnahmen wie einer Schutzimpfung.
  • Ärzte/Ärztinnen können nur Patienten/-innen betreuen, deren Wohnort sich im Praxisbereich befindet. Die meisten Ärzte/Ärztinnen legen vorab fest, in welchem Radius um die Praxis Hausbesuche angeboten werden können. Es gibt keine gesetzliche Definition eines „Einzugsgebietes“. In ländlichen Regionen kann der Umkreis oftmals mehrere Kilometer betragen, in der Stadt ist er meistens nicht so groß.
  • Auch Zahnärzte, Orthopäden oder Fachärzte anderer Disziplinen sind zum Hausbesuch verpflichtet. Die Verpflichtung besteht immer dann, wenn bei einem von ihnen behandelten Patienten/-innen wegen einer Erkrankung aus seinem Fachgebiet ein Besuch notwendig ist. Der Facharzt/-ärztin kann auch beratend zu einer Behandlung hinzugezogen werden.

Wie schnell muss der Arzt/die Ärztin eine erkrankte Person besuchen?

Selbst wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind, muss sich der Arzt/die Ärztin nicht sofort auf den Weg machen. Häufig finden Hausbesuche vor oder nach der Sprechstunde oder an bestimmten Wochentagen statt. Akute Krankheiten und Unfälle treten jedoch zu jeder Tages- und Nachtzeit auf. Von daher hat ein/e Patient/-in „rund um die Uhr“ das Recht auf einen Hausbesuch. In dringenden Fällen kann der Arzt/die Ärztin auch aus der Sprechstunde herausgerufen werden.

Außerhalb der Sprechzeiten ist der Arzt/Ärztin meist nicht telefonisch erreichbar. Ist eine Behandlung nicht auf den nächsten Behandlungstag verschiebbar, kann man sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 richten. Bei akuten Notfällen und lebensbedrohlichen Symptomen sollte aber immer der/die Notarzt/-ärztin unter der Nummer 112 angerfordert werden.

Bei Terminschwierigkeiten:
Ärztlicher Bereitschaftsdienst 
Tel. 116 117

Akuter Notfall, Lebensgefahr: 
Notarzt/-ärztin 
Tel. 112  

Hausbesuche: Arten, Regelungen und Vergütung

Hausbesuchsleistungen bei Kassenpatienten/-innen werden im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) budgetiert vergütet.

Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen. Bei privatversicherten Personen rechnet der behandelnde Arzt/Ärztin bei Hausbesuchen seine jeweiligen Leistungen entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.

Es wird zwischen unterschiedlichen Arten eines Hausbesuches oder eines Besuchs in beschützenden Einrichtungen wie Wohnheimen, Pflege- und Altenheimen unterschieden. Üblicherweise wird nach Dringlichkeit, Erst-, Folge- oder Langzeitbetreuungsbesuch, oder der nächtlichen Visite unterschieden.

Ein Standardhausbesuch, ist ein „Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt“. Laut EBM Nr. 01410 wird ein Hausbesuch mit 22,94 Euro vergütet. Nach der GOÄ wird ein Hausbesuch nach Nr. 50 berechnet und mit 42,90 € vergütet. In dringenden Fällen wird ein Hausbesuch unverzüglich nach Bestellung, auch während der nächtlichen Ruhezeiten, ausgeführt. In Alten- und Pflegeheimen werden die Bewohner/innen üblicherweise individuell durch niedergelassene Hausärzte/-ärztinnen betreut. Meist wird die medizinische Versorgung der Bewohner/innen von Pflegeeinrichtungen durch feste Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen sichergestellt.

Kann ein Arzt/eine Ärztin Hausbesuche verweigern?

Hausbesuche und Besuche in Alten- oder Pflegeeinrichtungen sind arbeits- und zeitintensiv. In ländlichen, dünn besiedelten Regionen, in denen Hausbesuche mit dem Zurücklegen von langen Strecken verbunden, können Hausbesuche zu einer Herausforderung werden. Ablehnen kann ein Arzt/eine Ärztin einen Hausbesuch jedoch in der Regel schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht. Die Ferndiagnose per Telefon ist nicht rechtmäßig.

In den Bundesmantelverträgen ist geregelt, von wem und wann ein Hausbesuch durchzuführen ist.

Hausbesuche sind demnach nur durchzuführen, wenn der Patient/-in aus gesundheitlichen Gründen der Arzt/Ärztin nicht aufsuchen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Patient/-in bettlägerig ist.

Delegation von Hausbesuchen

Nach den Bestimmungen des fünften Sozialgesetzbuchs sind Hausbesuche grundsätzlich an qualifiziertes nichtärztliches Personal delegierbar (§ 87 Abs. 2b SGB V). Eine Blutabnahme oder Spritze kann beispielweise an eine Krankenschwester delegiert und abgerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist ein vorheriger persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, bei dem die Diagnose gestellt und medizinische Befunde behoben wurde. Medizinisches Fachpersonal ist dafür dazu berechtigt. Leistungen, die für die Patienten/-innen eine akute für das Personal nicht beherrschbare Gefahr mit sich bringen, sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.

Voraussetzungen zur Delegation: 

  • vorheriger persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • vorherige Diagnosestellung 
  • erfolgte Behebung medizinischer Befunde

Was ist ein digitaler Hausbesuch?

Bis Mai 2018 war im sogenannten Fernbehandlungsverbot (§ 7 Abs. 4 (Muster Berufsordnung) verankert, dass Ärzte/Ärztinnen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen dürfen.

Auch bei telemedizinischen Verfahren war zu gewährleisten, dass ein Arzt/Ärztin den Patienten/-in unmittelbar behandelt. Nur mit Patienten/-innen, mit denen bereits ein Erstkontakt zustande gekommen ist, durfte eine Behandlung per Telefonie oder Internet erfolgen.

Seit der Lockerung des Verbots ist „...eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patienten/-innen auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden.“

Unter einem digitalen Hausbesuch oder Telemedizin versteht man ein Beratungsgespräch, das per (Video)-Telefon oder Internet stattfindet. Insbesondere für die Versorgung von Patienten/-innen auf dem Land ist die Telemedizin eine Chance.

Was sollten Sie zu einem Hausbesuch mitnehmen?

Hausbesuchsrucksack Plakat 2020

Ein Hausbesuchsrucksack enthält eine Basisausrüstung an Medikamenten und Instrumenten für die Diagnostik und Versorgung von Patienten/-innen. Die Auswahl der mitgeführten Instrumente und Arzneimittel beruht meist auf der individuellen Erfahrung mit einzelnen Wirkstoffen und Applikationsformen. Dazu gehören u.a.:

  • Diagnostikinstrumente wie beispielsweise Blutdruckmessgerät, Stethoskop, Lampe, Ohrenspiegel und Blutzuckermessgerät
  • Verbandsmaterial zur Wundversorgung
  • Injektionsmaterialien
  • Hautdesinfektionsspray und Einmalhandschuhe
  • Formulare für Rezepte, Überweisungen und Krankschreibungen
  • Medikation:
    • Wirkstoff: Anwendungsgebiet
    • Diazepam: Erregungszustände, Krämpfe, Status Epilepticus
    • Metoclopamid: Übelkeit, Sodbrennen, Reizmagen
    • Glycerolnitrat: Angina pectoris
    • Prednisolon: anaphylaktischer Schock, Asthma, Lungenödem
    • Buscopan®: Schmerzen
    • Morphin: Schmerzen
    • Furosemid: Bluthochdruck, Ödeme, Hyperkaliämie
Die Autorin Dr. Roxane Lorenz
Dr. Roxane Lorenz

Nach ihrem Studium der Biologie an der Ruhr-Universität Bochum promovierte Dr. Lorenz zum Dr. rer. nat. Seit 2012 ist sie in der medizinisch-wissenschaftlichen Abteilung bei Dr. Ausbüttel tätig, seit 2018 auch als Leiterin dieser Abteilung sowie der Forschungsabteilung.