Corona in den Praxen: Infos für Herbst und Winter

Corona in den Praxen: Infos für Herbst und Winter

Jetzt kommt die kalte Jahreszeit mit Erkältungen, Grippeerkrankungen und womöglich einer neuen Coronawelle. Welche Maßnahmen sollten Sie jetzt in der Arztpraxis ergreifen? Die wichtigsten Informationen auf einen Blick.

Auf das Fachpersonal in Arztpraxen kommt vermutlich wieder eine große Herausforderung zu. Denn vermehrt werden sich Patientinnen und Patienten mit Grippe- oder Erkältungssymptomen melden. Ob es sich dabei um eine Infektion mit SARS-CoV-2 handelt, ist allein aufgrund der Beschwerden nicht erkennbar. Parallel steigt die Arbeitsbelastung durch Impftermine und Coronatests. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Umgang mit Erkrankten

Sie sollten unbedingt vermeiden, dass Erkrankte mit Verdacht auf COVID-19 Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten in der Praxis haben. Dabei helfen folgende Maßnahmen:

  • Informieren Sie Patientinnen und Patienten darüber, dass die telefonische Krankschreibung wieder möglich ist.
  • Ist ein Besuch in der Praxis notwendig, sollten Sie dafür extra Infektionssprechstunden einrichten, außerhalb der normalen Sprechstundenzeiten. Im Idealfall sollte Sie die Betroffenen einzeln einbestellen.
  • Klären Sie auch im Bereitschaftsdienst vorab telefonisch, ob die Beschwerden auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweisen könnten.

Schutz und Hygiene

Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, dass die Hygieneregeln eingehalten werden und Sie auch Ihren eigenen Mund-Nasen-Schutz in der Gegenwart anderer Personen korrekt tragen – ab dem 1. Oktober wird das Tragen einer Maske in Arztpraxen bundesweit zur Pflicht. Der beste Schutz geht von den AHA-Regeln aus:

A = Abstand halten (mind. 1,5 m)

H = Hygiene beachten (Husten- und Niesetikette, Hände desinfizieren)

A = Alltagsmasken (FFP2) tragen

Kontrollieren Sie dafür regelmäßig Ihre Bestände an Desinfektionsmitteln. Da der Mund-Nasen-Schutz aktuell nicht im gesamten öffentlichen Raum Pflicht ist, sollten Sie außerdem Masken parat halten für Patientinnen und Patienten, die keinen Schutz bei sich tragen.

Coronatests bei Personal und Patientinnen und Patienten

Für alle Beschäftigten in der Praxis können Sie im Monat bis zu zehn PoC-Antigentests beschaffen und eigenständig durchführen. Sie werden aber nicht extra vergütet.

Informieren Sie Patientinnen und Patienten über ein Schild an der Tür darüber, ob in der Praxis Coronatests durchgeführt werden, um unnötige Fragen und Terminvereinbarungen zu vermeiden. Ist das bei Ihnen in der Praxis der Fall, sollte das Fachpersonal unbedingt eine Schutzausrüstung tragen, wenn die Abstriche genommen werden (FFP2 oder FFP3 als Mund-Nasen-Schutz).

Die PCR- und Antigen-Tests werden im Normalfall nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit vergütet und extrabudgetär durch Finanzmittel des Bundes bezahlt. Details zur Abrechnung finden Sie bei der KBV1. Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Als Bürgertests werden PoC-Antigentests durchgeführt. Hier können Sie nachlesen, wer Anspruch auf einen Bürgertest2 (mit oder ohne Eigenbeteiligung) hat.
  • Nach einem positiven PoC-Antigentest kann zur Bestätigung ein kostenloser PCR-Test durchgeführt werden. Wichtig: Wenn Sie das Labor beauftragen, müssen Sie die Formulare OEGD und 10C nutzen, und diese dürfen nicht kopiert werden! Die QR-Codes auf den Formularen sind unterschiedlich, um sie für die Corona-Warn-App nutzen zu können.
  • Anspruch auf Tests haben auch Personen mit vorherigem Kontakt zu Infizierten – das muss der Ärztin oder dem Arzt schlüssig dargelegt werden oder fürs Personal nachvollziehbar sein, etwa infizierte Familienmitglieder oder Kollegen.
  • Wird vor dem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer REHA-Klinik ein Test gefordert, ist der für die Patientinnen und Patienten ebenfalls kostenlos.
  • Bei Patientinnen und Patienten mit verdächtigen Symptomen ist ein Test natürlich ebenfalls angezeigt. Die Kriterien finden Sie im Detail beim RKI3.

Besonderheit: PCR-Tests bei gesetzlich Versicherten mit COVID-19-Symptomen, aber ohne positives Schnelltestergebnis werden nach EBM abgerechnet. Sonst gilt die TestV.

Nach einem positiven Coronatest

Denken Sie daran, dass alle Erkrankten beziehungsweise positiven Testergebnisse innerhalb von 24 Stunden dem örtlichen Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Für die weitere Behandlung gilt: Geben Sie die Symbolnummer (SNR) SNR 99240 an. Alle Leistungen in diesem Zusammenhang werden extrabudgetär bezahlt.

Welche Impfstoffe sind verfügbar?

Comirnaty® von BioNTech/Pfizer (mRNA): Zugelassen ab 12 Jahren beziehungsweise für Kinder von 5 bis 11 Jahren mit einem Drittel der Impfstoffdosis. Zwei Grundimmunisierungen sind erforderlich, mit einem Abstand von drei bis sechs Wochen. Empfohlen wird Comirnaty für junge Menschen unter 30 und für Schwangere im zweiten Schwangerschaftsdrittel.

Spikevax® von Moderna (mRNA): Zugelassen ab 12 Jahren und mit der halben Impfstoffdosis für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren. Hier stehen ebenfalls zwei Grundimmunisierungstermine an, mit einem Abstand von vier bis sechs Wochen.

Impfstoffe gegen Omikron BA.1: Für beide mRNA-Impfstoffe gibt es Neuentwicklungen, die an die Omikron-Variante BA.1 angepasst sind. Sie können diese bereits bestellen, sie werden nur als Booster verabreicht. Hier finden Sie weitere Informationen zu BA.1 angepassten Impfstoffen für die Praxis.

Vaxzevria® von AstraZeneca (Vektorimpfstoff): Zugelassen ab 18 Jahren, wird aktuell in Deutschland nicht mehr eingesetzt.

Jcovden® von Johnson & Johnson (Vektorimpfstoff): Zugelassen ab 18 Jahren, die STIKO empfiehlt die Anwendung für Personen ab 60 Jahren. Eine zweite Impfung ist für die Grundimmunisierung Voraussetzung. Sie sollte mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen, mit einem Abstand von mindestens vier Wochen.

Nuvaxovid® des Unternehmens Novavax (proteinbasierter Impfstoff): Zugelassen ist er ab 12 Jahren, zwei Impfungen sollten im Abstand von drei Wochen erfolgen. Er ist nicht zur Auffrischung zugelassen. Ausnahmen sind möglich, wenn es Kontraindikationen in Bezug auf die mRNA-Impfstoffe gibt.

Vaccine Valneva® des Unternehmens Valneva GmbH (proteinbasierter Impfstoff): Zugelassen für Personen zwischen 18 und 50 Jahren. Für die Anwendung liegen noch keine STIKO-Empfehlungen vor. Die Grundimmunisierung muss über zwei Dosen erfolgen, im Abstand von 28 Tagen.

Das sind die Zielgruppen für eine Booster-Impfung

Die STIKO empfiehlt Impfungen sowie eine Auffrischung nach mindestens sechs Monaten für alle Personen ab 5 Jahren, bei denen keine Kontraindikationen vorliegen. Eine zweite Booster-Impfung sollte frühestens nach sechs Monaten (in Einzelfällen nach vier Monaten) erfolgen, für folgende Personengruppen:

  • Personen ab 60 Jahren
  • Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt mit den Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern
  • Personen ab 5 Jahren mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben. Hierzu gehören unter anderem: 
    • Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (inklusive Asthma bronchiale und COPD)
    • Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
    • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
    • Chronische neurologische Erkrankungen
    • Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz (inklusive Patienten mit neoplastischen Krankheiten)
    • HIV-Infektion

Ob diese Empfehlungen auch für die Impfstoffe gegen die Omikron-Variante BA.1 gelten, hat die STIKO noch nicht bekannt gegeben.

Impfstoff-Management in der Arztpraxis

Die Impfstoffe können Sie jede Woche – spätestens bis Dienstag, 12 Uhr – für die Folgewoche bestellen. Die Bestellung geben Sie wie gewohnt in der Apotheke auf. Sie nutzen dafür ein Rezept (Formular 16), tragen den Impfstoff und die benötigte Anzahl an Dosen an. Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999.

Beachten Sie: Von Comirnaty (Grundimmunisierung und BA.1) sowie von Spikevax BA.1 können Sie maximal 240 Dosen pro Ärztin oder Arzt in der Woche bestellen. Angeliefert werden die Impfstoffe jeweils Montagnachmittag.

Impfungen müssen täglich gemeldet werden

Das Robert Koch-Institut beobachtet das Impfgeschehen und benötigt dafür täglich die aktuellen Daten. Für die tägliche Meldung nutzen Praxen das Impf-DokuPortal der KBV5 . Sie muss bis 23.59 Uhr erfolgen.

Erfassen müssen Sie folgende Daten:

  • Anzahl der Erstimpfungen, aufgegliedert nach Impfstoff)
  • Anzahl der Zweitimpfungen (Abschluss Grundimmunisierung), aufgegliedert nach Impfstoff
  • Anzahl der Booster-Impfungen, aufgegliedert nach Impfstoff
  • jeweils die Anzahl der unter 18-jährigen und über 60-jährigen Patientinnen und Patienten
  • die Anzahl der Erst- und Abschlussimpfungen von 5- bis 11-Jährigen mit dem Impfstoff Comirnaty

Das müssen Sie für die Abrechnung wissen

COVID-19-Schutzimpfungen werden über die KV vergütet, auch für Privatversicherte. Dafür gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Das Gleiche gilt für das Ausstellen der Impfzertifikate. 

Pro Impfstoff gibt es nur eine Pseudoziffer, unabhängig davon, für welche Impfung er erfolgt:

  • Comirnaty: 88331
  • Spikevax: 88332
  • Jcovden: 88334
  • Nuvaxovid: 88335
  • Vaccine Valneva: 88336

Diese Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt für die Impfindikation und für die Art der Impfung (Erstimpfung, Abschluss, Booster).

Vergütung auf einen Blick

  • 28 Euro pro Impfung
  • 36 Euro für Impfungen am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen
  • 35 Euro zusätzlich für den Hausbesuch und 15 Euro für den Mitbesuch
  • 10 Euro für eine ausschließliche Impfberatung
  • 2 Euro beziehungsweise 6 Euro für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats
  • 2 Euro für die Nachtragung einer Schutzimpfung in den Impfausweis (bei Impfung durch eine andere Impfstelle)

Weitere Details zur Abrechnung finden Sie bei der KBV6.

Literatur

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.