Ab sofort: Telefonische Krankmeldung wieder möglich

Ab sofort: Telefonische Krankmeldung wieder möglich

Patientinnen und Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen müssen nicht mehr in die Arztpraxis kommen, um sich krankschreiben zu lassen. Was heißt das für Sie als MFA?

Die Corona-Infektionszahlen steigen und der Gemeinsame Bundesausschuss hat reagiert: Vorerst ist bis zum 30. November die telefonische Krankmeldung wieder möglich. Sie gilt aber nur bei Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten könnten, wie etwa Fieber, Husten, Kratzen im Hals, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns. Für alle weiteren Beschwerden müssen die Patientinnen und Patienten weiterhin in die Praxis kommen, wenn sie eine Krankschreibung brauchen.
 

So funktioniert die telefonische Krankmeldung

Als MFA müssen Sie die Betroffenen mit der Ärztin oder dem Arzt verbinden.

Diese befragen die Anrufenden eingehend nach ihren Beschwerden und stellen gegebenenfalls eine Krankschreibung von bis zu einer Woche aus. Bei Bedarf ist es möglich, diese Krankmeldung um maximal eine Woche telefonisch zu verlängern. Sollte dieser Zeitraum für die Genesung nicht ausreichen, ist ein Besuch in der Praxis erforderlich. Am besten weisen Sie die Erkrankten bei einem zweiten Anruf explizit darauf hin. Dann können diese sich gegebenenfalls rechtzeitig melden, um einen Termin zu vereinbaren.

Alternativ ist eine Krankschreibung per Videosprechstunde möglich. Vorausgesetzt natürlich, diese Technik wird bei Ihnen in der Praxis bereits angeboten.
 

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.