Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Beim Einheitlichen Bewertungsmaßstab handelt es sich um einen Katalog für den niedergelassenen Arzt, in dem Leistungskomplexe mit einer entsprechenden Punktzahl zur Abrechnung mit den Krankenkassen gelistet sind (z. B. EKG 250 Punkte).

Derzeit gilt der EBM in der Fassung vom 01.01.2023.

EBM-Berechnung

Der jeweilige EBM ist verbindliche Abrechnungsgrundlage der Kassenärztlichen Vereinigungen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Vertragsärzte/Vertragszahnärzte sowie Krankenkassen.

Die EBM Leistungen enthalten keine Euro-Angaben, sondern stellen den Wert der ärztlichen Leistungen in Punkten dar. Quartalsweise werden die abgerechneten Punktzahlen mit einem Punktwert multipliziert, der von Kassenärztlicher Vereinigung zu Kassenärztlicher Vereinigung unterschiedlich ist.

Der zu multiplizierende Punktwert variiert aufgrund der folgenden Faktoren:

  • Zahl der niedergelassenen Ärzte,
  • zur Verfügung stehende Geldsumme,
  • Summe aller abgerechneten Leistungen.

Im privatärztlichen Bereich rechnet der niedergelassene Arzt nach der „Gebührenordnung für Ärzte“ GOÄ ab.

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.