Long-COVID: G-BA beschließt Richtlinie

Long-COVID: G-BA beschließt Richtlinie

Die koordinierte und strukturierte Versorgung von Patienten und Patientinnen mit Verdacht auf Long-COVID ist jetzt geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sie in einer neuen Richtlinie festgelegt.

Es ist nicht bekannt, wie viele Menschen nach einer überstandenen COVID-19-Erkrankung weiterhin unter Beschwerden leiden. Fest steht jedoch, dass das Phänomen Long-COVID sehr unterschiedliche Symptome verursacht, etwa eine ungewöhnliche Erschöpfung (Fatigue), Kurzatmigkeit, Muskelschmerzen, Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen, depressive Störungen oder Ängste. Viele Betroffene sind daher unsicher, welche Arztpraxis für die Behandlung zuständig ist. Die neue Long-COVID-Richtlinie, die der G-BA veröffentlicht hat, sorgt für Klarheit und beschreibt unter anderem die vorgesehenen Versorgungspfade.

Die Richtlinie gilt für alle Altersgruppen und ist nicht auf Personen beschränkt, bei denen der Arzt oder die Ärztin Long-COVID vermutet. Sie greift ebenso bei Syndromen, die nach anderen Infektionskrankheiten auftreten, sowie für das Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue Syndrom (ME/CFS). Die Ursache dieser Erkrankung ist nicht bekannt, Fachleute vermuten jedoch, dass hier ebenfalls eine virale Infektion der Auslöser ist. Die Krankheit ist mit einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit verbunden.
 

Die wichtigsten Inhalte der Long-COVID-Richtlinie

Die Koordination von Diagnostik und Therapie ist bei Long-COVID in der Hausarztpraxis angesiedelt beziehungsweise in einer Praxis für Kinder- und Jugendmedizin. Dort erfolgt zunächst ein sogenanntes Basis-Assessment. Der wichtigste Aspekt ist dabei eine ausführliche Anamnese, bei der unter anderem alle Beschwerden sowie potenzielle Trigger erhoben werden. Bei Bedarf erhalten die Betroffenen im Anschluss Überweisungen an Fachärzte und -ärztinnen. Gegebenenfalls ist es möglich, spezialärztliche Ambulanzen einzubeziehen. 

In Einzelfällen, wenn lediglich ein Symptom behandelt werden muss, geht die Betreuung an einen Facharzt oder eine Fachärztin über. Beispielsweise bei Kurzatmigkeit könnte eine auf Lungenkrankheiten spezialisierte Praxis den Patienten oder die Patientin übernehmen.

Ebenfalls festgelegt sind die Anforderungen an eine standardisierte Diagnostik, die Behandlungskoordination sowie die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer. Ziel ist eine klare Struktur, um die bestmögliche Therapie sicherzustellen.
 

Tipps für MFA

Wenn Patienten und Patientinnen mit dem Verdacht auf Long-COVID einen Termin vereinbaren möchten, können Sie als MFA direkt die neue Richtlinie ansprechen. Falls Sie in einer Facharztpraxis tätig sind, verweisen Sie zunächst auf den Hausarzt oder die Hausärztin. 

Aber auch in Hausarztpraxen ist es empfehlenswert, über die Richtlinie zu informieren – für die Betroffenen ist es beruhigend, dass Diagnostik und Behandlung nach einer klaren Struktur erfolgen.

Übrigens: Die meisten Patienten und Patientinnen mit Long-COVID haben spätestens nach einem Jahr keine Beschwerden mehr.

Long-COVID: G-BA beschließt Richtlinie

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Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.