Chipmangel bei Krankenkassenkarten: Wie sieht der Ersatz aus?
Arztpraxis, Patienten / Angehörige

Chipmangel bei Krankenkassenkarten: Wie sieht der Ersatz aus?

Wichtige Informationen der Versicherten befinden sich auf einem kleinen Chip. Gerade die sind aktuell rar. Statt neuer Karten gibt es deshalb Bescheinigungen in Papierform.

Seit einigen Monaten sind elektronische Chips knapp, weil es aus verschiedenen Gründen Lieferengpässe gibt. Das betrifft jetzt auch Ihren Arbeitsalltag als MFA. Denn jede Krankenkassenkarte beinhaltet einen Chip, auf dem die relevanten Daten der Versicherten abgespeichert sind – aktuell können nicht alle Patientinnen und Patienten ihre Karte erhalten.

Welche Versicherten sind vom Chipmangel betroffen?

Vor allem die AOK meldet aus den Regionen Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe akute Probleme.

Alle Karten, die nach fünf Jahren Gültigkeit gerade ablaufen, können momentan nicht ersetzt werden. Das betrifft nach AOK-Angaben etwa 400.000 Versicherte. Derzeit ist die AOK die einzige Krankenkasse, die Lieferengpässe meldet.
 

Welche Alternative gibt es für die Versicherten?

Die Krankenkassen stellen den Versicherten eine Ersatzbescheinigung in Papierform aus. Schließlich sollen keine Nachteile in der medizinischen Versorgung entstehen. Wenn Patientinnen und Patienten mit einer solchen Bescheinigung zu Ihnen in die Praxis kommen, können alle Leistungen, die erbracht werden, wie gewohnt abgerechnet werden. Die Ersatzbescheinigung ist aber nur dann ein gültiger Anspruchsnachweis, wenn sie Name, Vorname, Versichertennummer, Versichertenstatus, Adresse und Geschlecht enthält.
 

Wie gehen Sie als MFA mit der Ersatzbescheinigung um?

Sie können die Ersatzbescheinigungen natürlich nicht elektronisch einlesen. Deswegen müssen Sie die Daten, die darauf vermerkt sind, mit denen in Ihrem Praxisverwaltungssystem abgleichen. Hat sich etwas geändert, sollten Sie das im System entsprechend anpassen. Kommt die Patientin oder der Patient erstmalig in die Praxis, müssen Sie in diesem Sonderfall die Versichertenstammdaten manuell in das Praxisverwaltungssystem übernehmen. Die Anfertigung einer Kopie für die Patientenakte ist sinnvoll. Das Ausstellen einer Rechnung (Privatliquidation) ist nicht zulässig.
 

Welche Karten werden überhaupt ausgetauscht?

Die Krankenkassen beschränken sich darauf, verlorene Karten zu ersetzen sowie solche, deren Gültigkeit abläuft. Karten, die noch gültig sind, aber gegen die neuere Version ausgetauscht werden sollen, stehen erst einmal hinten an.

Zum Hintergrund: Die elektronische Gesundheitskarte ist seit dem Jahr 2015 Pflicht. Schrittweise wird jetzt eine neue Version ausgeliefert, die mehr technische Möglichkeiten bietet. Ob Patientinnen und Patienten noch eine alte oder bereits eine neue Karte besitzen, ist an der Ziffer hinter dem G abzulesen: Steht dort G 2, handelt es sich um eine alte Karte, steht dort G 2.1 ist es bereits eine neue.

Lesegerät der Krankenkassenkarte – was tun, wenn es nicht funktioniert?

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Literatur

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.