
eRezept und elektronische Patientenakte
Patientinnen und Patienten haben mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgungs-Gesetzes einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen.
Dazu gehören unter anderem Gesundheits-Apps, Videosprechstunden, elektronische Rezepte sowie die elektronische Patientenakte.
Die elektronische Patientenakte (ePA) und das elektronische Rezept (eRezept) befinden sich aktuell noch in der Start- bzw. Übergangsphase. Dieser Artikel erklärt, was eRezept und ePA sind, wie sie sinnvoll in einen effektiven Praxisalltag integriert werden können und in welchen Fristen der Übergang vollzogen werden muss.
Was ist die elektronische Patientenakte?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine digitale Akte, die von Patientinnen und Patienten selbst geführt und von ihren behandelnden Ärztinnen/Ärzten befüllt und eingesehen werden kann.
Die Nutzung der ePA steht den Patientinnen und Patienten frei. Sie entscheiden außerdem, welche Dokumente die ePA enthält und welche Behandelnden die ePA befüllen und einsehen können. Seit Januar 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA anbieten. Ab dem 01. Juli 2021 haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf die Befüllung ihrer ePA durch ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
Zukünftig wird die ePA zum zentralen Element in der digitalen Gesundheitsversorgung. Letztendlich sollen Ärztinnen und Ärzte bei bestehendem Einverständnis ihrer Patientinnen und Patienten alle Gesundheits-Dokumente in die ePA hochladen können. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte die administrative Bearbeitung der ePA an ihr Praxispersonal delegieren.
Bestandteile der ePA sind z. B. Arztbrief, Diagnosen, Befunde, Medikationspläne (bislang nur Arzneimittel) sowie Notfalldatensätze. Alle Bestandteile der ePA können, sofern Patienteneinverständnis hierfür vorliegt, bundesweit und unabhängig von der Krankenkasse übergreifend zwischen verschiedenen Einrichtungen und Sektoren ausgetauscht werden.
Mit entsprechendem Patienteneinverständnis ermöglicht die ePA einen schnellen und vollständigen Informationsaustausch zwischen verschieden Akteuren im Gesundheitswesen. Das bringt Vorteile, sowohl für Patientinnen und Patienten als auch ihre Behandelnden. Patientinnen und Patienten können schneller und adäquater behandelt werden, wenn alle Gesundheits-Dokumente digital gebündelt zur Verfügung stehen. Außerdem müssen sie nicht mehr selbst Überbringer ihrer Befunde auf Papier sein oder darauf warten, dass die Unterlagen auf dem Postweg von einer Praxis zur nächsten oder in die Versorgungseinrichtung übermittelt werden.
Für behandelnde Ärzte wird dank ePA schnell und lückenlos ersichtlich, welche Vorerkrankungen vorliegen und welche Voruntersuchungen sowie Behandlungen bereits stattgefunden haben. Das spart Zeit und Kosten sowie unnötige Wiederholungsuntersuchungen. Fachärztinnen und -ärzte aus verschiedenen Disziplinen sowie Pflegende in unterschiedlichen Einrichtungen können so Ihre Patientinnen und Patienten ganzheitlich betrachten. In Notfallsituationen können sich Krankenhausärzte umgehend einen Überblick über die Krankengeschichte ihrer Patienen verschaffen und dadurch schneller und präziser behandeln.
Team Fax vs. Team Digitalisierung – ein humorvoller Beitrag aus dem Pausenraum
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Wissenswertes zur Einführung der ePA
Die Einführung der ePA ist in drei Phasen abgelaufen. Das Modell begann im Januar 2021 mit einer Einführungs- und Testphase, gefolgt von einer Roll-Out-Phase im zweiten Quartal 2021, die abschließende dritte Phase zur flächendeckenden Vernetzung begann ab Juli 2021.
Bis zum 30. Juni 2021 müssen Praxen in der vertragsärztlichen Versorgung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie über die notwendigen technischen Komponenten zur Benutzung einer ePA verfügen:
Komponente | Was | Pauschale |
---|---|---|
Anbindung der Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) | Grundlage für das Hochladen und Einsehen von Dokumenten | |
Update auf ePA-Konnektor | Vorhandenes Gerät nutzbar, Zulassung durch gematik nötig | 400,00 € |
PVS-Modul ePA | Ermöglicht Lesen und Übertragen von Daten über das PVS in die ePA und andersherum. Umsetzung durch PVS-Hersteller | 150,00 € |
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) 2.0 | Qualifizierte digitale Signatur z. B. für Arztbriefe, eRezept |
Für die ePA wird außerdem eine Betriebskostenpauschale von 4,50 € pro Quartal gezahlt.
Die Einführung der ePA wird sicherlich zunächst zusätzlichen Stress bzw. Aufwand für das Praxispersonal verursachen. Patientinnen und Patienten müssen zunächst in die Funktionsweise der ePA eingeführt werden. Am besten bietet das Praxispersonal in der Hinsicht Hilfestellung und Informationen zur ePA. Gut informierte Patienten werden eher ihr Einverständnis zur Einsicht und Befüllung ihrer ePA durch ihre Behandelnden erteilen als Personen, die sich damit nicht beschäftigt haben. Dadurch lohnt sich auch ein anfänglicher Mehraufwand bei der Patientenaufklärung. Eine vollständig geführte und einsehbare ePA erleichtert die Arbeit aller Akteure im Gesundheitswesen.
Wenn alle Beteiligten an die Abläufe gewöhnt sind, vereinfacht die ePA Praxisabläufe und spart Zeit. Die kann dann für eine bessere Versorgung und Beratung der Patientinnen und Patienten genutzt werden. Außerdem werden Leistungen im Zusammenhang mit der ePA gemäß Vergütungsvereinbarung zwischen GKV-SV und der KBV vergütet:
Leistung | GOP | Punkte | Vergütung |
---|---|---|---|
Einmalige Pauschale für die Erstbefüllung der ePA | 01648 | 89 | 10,03 € |
Zusatzpauschale ePa-Unterstützungsleistung* | 01647 | 15 | 1,67 € |
Zusatzpauschale ePA zu den Gebührenpositionen 01430, 01435 und 01820* | 01431 | 3 | 0,34 € |
*pro Behandlungsfall, je Quartal
Für die reibungslose Integration der ePA müssen eine ganze Reihe von Komponenten auf dem aktuellen Stand sein. Besonders in der Anfangsphase können noch mehrere Updates nötig werden, bis die Abläufe optimal funktionieren. Auch können beim Praxispersonal Unklarheiten auftreten, was genau noch zu beachten ist und erfüllt werden muss.
- Bei technischen Rückfragen hilft der IT-Dienstleister oder der Hersteller des PVS weiter.
- Bei organisatorischen Rückfragen sollte sich Praxen an ihre Kassenärztliche Vereinigung bzw. die Landesärztekammer wenden.
Was ist ein eRezept?
Das elektronische Rezept, abgekürzt eRezept oder gelegentlich auch eRezept, löst das alte Rezept auf Papier nach und nach ab.
Letztendlich kann das eRezept alles, was das Papierrezept konnte und bringt zusätzlich noch positive Veränderungen mit. Nach einer Übergangsphase sollen alle veranlassten Leistungen zukünftig mit dem eRezept verordnet werden. Beginnen wird die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, was schrittweise für weitere Verordnungen wie Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege erweitert wird.
Wie alle digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) werden eRezepte von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollständig elektronisch über die TI verordnet. Das eRezept ist ein wichtiger Schritt bei der Digitalisierung des Gesundheitssystems. Es unterstützt die neuen Versorgungsformen wie die digitale Videosprechstunde in der Telemedizin. So kann im Anschluss an die digitale Sprechstunde das eRezept direkt an die Patientin oder den Patienten übermittelt werden. Ganz kontaktlos, ohne dass diese persönlich in der Praxis erscheinen müssen.
Zeitplan zur Einführung des eRezepts
Die Nutzung des eRezepts ist ab Januar 2022 für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verpflichtend. Weitere Verordnungen folgen schrittweise.
Dies ist im Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz –PDSG) vorgegeben, welches am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Geplant ist außerdem, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten DiGAs ab dem 1. Januar 2023 vollständig elektronisch über die TI verordnen.
Die Einführung des eRezepts startet zum 1. Juli 2021 für die Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in der Fokusregion Berlin-Brandenburg. Ab dem vierten Quartal soll die bundesweite Einführungsphase beginnen und ab dem 1. Januar 2022 wird die Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln auf eRezept für alle verpflichtend. Im Januar 2023 sollen dann auch Betäubungsmittel, DiGAs und T-Rezepte auf eRezept verordnet werden. Verordnungen für häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege sowie Heil- und Hilfsmittel und Soziotherapie sollen mittelfristig ebenfalls per eRezept ausgestellt werden.
Was sind die Vorteile des eRezepts und wie wird es ausgestellt?
Das eRezept fügt sich bestens in die digitale Praxis ein und hilft Praxisabläufe noch effizienter zu gestalten.
Durch das eRezept
- entfallen handschriftliche Unterschriften
- können für Praxismitarbeitende zeitraubende Wege zum Einholen von Unterschriften gespart werden
- entfällt zeit- und papierraubendes Ausdrucken, wenn die Patientinnen und Patienten die App nutzen. Außerdem ist jedes gesparte Blatt Papier positiv für die Umwelt
- müssen Patientinnen und Patienten nicht mehr zwingend persönlich in der Praxis erscheinen, um ihre Rezepte abzuholen
- werden Praxisabläufe durch weniger Prozessschritte noch effizienter. Das entlastet alle Mitarbeitenden und eröffnet mehr Zeit für die Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten
Das eRezept ist mit weiteren digitalen Anwendungen im Gesundheitssystem verknüpft. Durch Verknüpfung mit dem eMedikationsplan wird z. B. eine lückenlose Dokumentation der Medikamente möglich. Zusätzlich bieten Wechselwirkungschecks eine hohe Sicherheit sowohl für Patientinnen und Patienten als auch ihre Behandelnden.
Ärztinnen und Ärzte erstellen das eRezept wie gewohnt im PVS, wo automatisch eine Vollständigkeitsprüfung des Rezepts vorgenommen wird. Die qualifizierte digitale Signatur erfolgt mit dem eHBA 2.0. Dadurch können die Informationen auf dem eRezept verschlüsselt in der TI gespeichert und in der Apotheke abgerufen werden. Auf Patientenwunsch kann dieser einen Ausdruck bekommen und das Rezept mittels 2D-Code in der Apotheke einlösen. Langfristig ist geplant, die Informationen ausschließlich digital an die eRezept-App der Patientinnen und Patienten zu übermitteln, was über die TI sicher und datenschutzkonform möglich ist.
Ein eRezept kann nur mit Verbindung zur TI ausgestellt werden. Ist die Verbindung nicht gegeben, beispielsweise bei einem Hausbesuch, gilt Muster 16 als Ersatzverfahren.