Ab sofort: Änderungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung
Am 1. Juli sind neue Regelungen in Kraft getreten. Wir haben Ihnen Informationen zusammengestellt, falls Angehörige sich mit Fragen an Sie wenden.
Die wichtigste Neuerung betrifft die Zusammenlegung der Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können ab sofort bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entfallen. Der Betrag gilt für das gesamte Jahr. Budget, das in den ersten sechs Monaten bereits für eine der beiden Leistungen verwendet wurde, wird davon abgezogen.
Weitere Anpassungen bei den Pflegeleistungen
- Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr angehoben und damit der Kurzzeitpflege angeglichen.
- Die Verhinderungspflege kann nun unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. Zuvor hatten Angehörige diesen Anspruch erstmalig sechs Monate nach dem Start der Betreuung.
- Während der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das hälftige Pflegegeld jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt (zuvor sechs Wochen).
- Es werden neue Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, damit Pflegebedürftige jederzeit nachvollziehen können, in welcher Höhe Leistungen abgerechnet wurden, beziehungsweise wie viel Budget ihnen noch zur Verfügung steht.
Für ambulante Pflegekräfte bedeutet dies, dass viele Familien nun einen höheren finanziellen Spielraum haben, um zusätzliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es ist daher sinnvoll, Angehörige aktiv über die neuen Möglichkeiten zu informieren und gemeinsam zu überlegen, wie die verbesserten Leistungen optimal genutzt werden können.
Quellen
Handlungsleitfaden gibt Tipps für die ambulante Pflege.
Jetzt nachschlagen!