Gericht untersagt Werbung über KIM
 - Arztpraxis, Apotheke

Gericht untersagt Werbung über KIM

Das System zur Kommunikation im Medizinwesen (KIM) dürfen ausländische Versandhändler nicht für Werbung missbrauchen.

Unerwünschte Werbung (Spam) per E-Mail gehört leider zum Alltag. Anders sieht das in Bezug auf KIM aus. Das geschlossene System dient ausschließlich der beruflichen Kommunikation. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) klargestellt. 

Hintergrund der Klage 

Ein internationales Versandunternehmen hatte das speziell gesicherte medizinische Mail-System dafür genutzt, um für sich zu werben. Ziel war es, Teams in Arztpraxen dazu zu bewegen, Tokens für E-Rezepte direkt an den Online-Handel zu übermitteln, beziehungsweise Patientinnen und Patienten auf die Bestellmöglichkeiten bei der Versandapotheke hinzuweisen und den Bestellvorgang aktiv zu begleiten. 

Weil sich der ausländische Arzneimittelversender weigerte, künftig auf derartige Werbebotschaften zu verzichten, zog die Apothekerkammer vor Gericht. Das schloss sich der Argumentation der Kammer an. Sollte der Online-Händler sich nicht an das Verbot halten, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. 

Die Apothekerkammer sieht darin ein entscheidendes Urteil – auch in Bezug auf weitere Verfahren gegen unlautere Methoden ausländischer Anbieter.  

Gericht untersagt Werbung über KIM
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.