ePA-Pflicht: Worüber müssen Praxen informieren?
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ePA-Pflicht: Worüber müssen Praxen informieren?

Seit dem 1. Oktober besteht für ärztliche und psychotherapeutische Praxen die Pflicht, die ePA zu nutzen. Patienten und Patientinnen haben dazu viele Fragen. Welche müssen Sie als MFA beantworten?

Praxisteams tragen eine klar abgegrenzte Verantwortung, wenn es um die elektronische Patientenakte (ePA) geht. Als MFA müssen Sie daher im stressigen Arbeitsalltag nicht jede einzelne Frage beantworten, sondern dürfen auf die Krankenkassen verweisen. Bitten Sie die Patienten und Patientinnen diesbezüglich freundlich um Verständnis. Hilfreich ist dafür ein Plakat der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der darauf abgedruckte QR-Code beziehungsweise Link führt zu einer Seite, die alle relevanten Informationsangebote der verschiedenen Krankenkassen auflistet. 

Ihre Aufgaben als MFA 

Sie müssen die Patientinnen und Patienten beispielsweise nicht selbst über den Aufbau oder die Funktionen der ePA aufklären. Auch das Herunterladen von Dokumenten aus der Akte für die Behandlung gehört nicht zu ihrem Auftrag. Ihre Verpflichtungen konzentrieren sich ausschließlich darauf, Auskünfte zum Einstellen von Daten und Befunden in die elektronische Akte zu geben. 

Konkret bedeutet das: Praxen informieren über alle Unterlagen, die sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben in die ePA übertragen. Dazu zählen unter anderem aktuelle Arztbriefe oder Befundberichte. Die Information über diesen Upload kann entweder im persönlichen Gespräch erfolgen oder durch einen Aushang im Wartebereich. Gleichzeitig erhalten Patientinnen und Patienten das Recht, jederzeit zu widersprechen. Sobald sie dies in der Praxis äußern, wird dieser Widerspruch in der ePA dokumentiert. 

Darüber hinaus klären Praxisteams darüber auf, dass Patientinnen und Patienten zusätzlich verlangen können, weitere elektronische Unterlagen aus der laufenden Behandlung in ihrer Akte speichern zu lassen. Dazu gehört zum Beispiel die digitale Version einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch diese Entscheidung wird in den Unterlagen vermerkt. 

Besondere Pflichten bestehen darüber hinaus bei Krankheiten, die sensible Daten betreffen. Liegt beispielsweise eine psychische Erkrankung, eine sexuell übertragbare Infektion oder ein Schwangerschaftsabbruch vor, müssen Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht aufmerksam machen.

Noch strengere Regelungen gelten im Bereich der Genetik. Ergebnisse aus genetischen Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher oder digitaler Zustimmung der betroffenen Patientinnen und Patienten in die elektronische Akte einfließen. Ohne diese Einwilligung ist kein Eintrag erlaubt. 

Material der KBV 

Zur Unterstützung stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Praxen Vorlagen für die entsprechenden Einwilligungen bereit.  

Außerdem können Sie hier ein Poster der KBV herunterladen. Darauf wird kurz zusammengefasst, welche Informationen und Unterlagen Praxen in die ePA hochladen. Außerdem ist ein Hinweis auf einen möglichen Widerspruch seitens der Patienten und Patientinnen enthalten. 

ePA-Pflicht: Worüber müssen Praxen informieren?
Die Autorin Steffi, MFA/Wundexpertin (ICW)
Steffi Blog

Nach der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten in einer dermatologischen Praxis für 5 Jahre im Praxisalltag als MFA, seit 2014 bei Dr. Ausbüttel (DRACO®). Wundexpertin (ICW) und bloggende MFA mit Leidenschaft.

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