Impfen und Delegation

Impfen und Delegation

Ärztliche Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen an eine MFA/VERAH® übertragen werden. Hierzu informierte kürzlich der Deutsche Hausärzte Verband.

Dieses Thema wird immer wieder kontrovers diskutiert, daher ist zu beachten: Der Arzt hat die geeignete Person auszuwählen (Auswahlpflicht), die Anleitung der MFA sicherzustellen (Anleitungspflicht) sowie auch die die Durchführung entsprechend zu überwachen (Überwachungspflicht, Erfolgskontrolle).

Vereinbarung über die Delegation

Nach der Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V (Stand 1. Januar 2015) gilt folgendes:

Intramuskuläre und subkutane Injektionen (auch Impfungen) dürfen in Abhängigkeit von der applizierten Substanz auf eine/n Medizinische/n Fachangestellte/n (MFA) übertragen werden; die Anwesenheit des Arztes kann erforderlich sein.

Subkutane und intramuskuläre Injektionen können an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden, wobei sich der Arzt über vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten vergewissern oder diese besonders einweisen muss.

Zu diesen Injektionen gehören auch Impfungen.

Vor einer Impfung sind folgende Desinfektionsmaßnahmen nach gängiger Rechtsprechung erforderlich:

  • Desinfektion der Haut mit alkoholischem Hautantiseptikum
  • Anschließendes Abreiben der Flüssigkeit im Bereich der vorgesehenen Einstichstelle
  • Nochmalige Desinfektion durch Besprühen der vorgesehenen Areale mit alkoholischem Hautantiseptikum
  • Nach eigener Händedesinfektion, Aufziehen einer Ampulle des zu verabreichenden Medikaments unter Verwendung einer sterilen Einmalspritze und einer sterilen Einmal­kanüle aus einer neu eröffneten Verpackung
  • Anschließend Verabreichung der Injektion nach Abwarten einer Einwirkzeit von mindestens 30 Sekunden

Aufgaben im Rahmen des Impfens

Folgende Aufgaben fallen im Rahmen des Impfens für den/die entsprechend qualifizierte Mitarbeiter/In an:

  • Ermittlung des Impfstatus und Benennung von Impflücken
  • Ermittlung der Impfwilligkeit des Patienten
  • Nach Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt Vorschlag für einen Impfplan
  • Prüfung der Kontraindikationen für den Impfstoff bei dem betreffenden Patienten
  • Nach Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt standardisierte schriftliche Impfaufklärung des Patienten
  • Klärung ob Fragen bestehen, die ggf. mit der Ärztin/dem Arzt zu besprechen sind
  • Durchführung der Impfung
  • Vorbereiten der Dokumentation im Impfpass und der Patientenkartei sowie Vorlage zur Unterschrift bei der/dem verantwortlichen Ärztin/Arzt

Die Delegation einer Impfung stellt immer eine Einzelfallentscheidung der Ärztin/des Arztes dar.

Bei Impfungen handelt es sich um eine ärztliche Leistung, die seitens der Ärztin/des Arztes an eine MFA delegiert werden kann, sofern die Qualifikation (z.B. VERAH®Urkunde) vorliegt, die die Medizinische Fachangestellte zur Durchführung angeleitet wurde und die Durchführung entsprechend überwacht wird.

Empfehlenswert ist es jedoch, Schutzimpfungen nur in Anwesenheit eines Arztes durchzuführen. So ist gewährleistet, dass im Falle unerwarteter Komplikationen oder Nebenwirkungen optimale Hilfe geleistet werden kann. Der Arzt führt auch die Dokumentation im Impfpass durch.

Video: Impfen & Delegation

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Häufig gestellte Fragen

Wer darf den Impfausweis unterschreiben?

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.