Hilfsmittelverzeichnis
Im GKV-Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis werden Produkte gelistet, die prinzipiell unter die Leistungspflicht der Gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung fallen.
Das Verzeichnis ist jedoch keine abschließende oder verbindliche Positivliste! Es ist vielmehr als Orientierungs- und Auslegungshilfe zu sehen. Somit können auch darin nicht aufgeführte Hilfsmittel unter die Leistungspflicht nach § 33 SGB V fallen.
GKV-Hilfsmittelverzeichnis
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis ist systematisch in Hilfsmittel-Produktgruppen (01-33 und 99) sowie in Pflegehilfsmittel-Gruppen (50-54) gegliedert.
Ein Verzeichnis zu Pflegehilfsmitteln ist folglich integriert. Jede Produktgruppe enthält eine Gliederung und eine Definition mit leistungsrechtlichen Hinweisen und einer Aufzählung der Indikationen, die eine Versorgung rechtfertigen. Innerhalb der Produktgruppen, wie z. B. den Applikationshilfen, werden in Untergruppen sog. gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel zusammengefasst. Im Zusammenhang mit den Produktartbeschreibungen werden die Indikationen differenzierter aufgeführt. Darüber hinaus werden in den Produktuntergruppen Qualitätsmindestanforderungen veröffentlicht sowie Dienstleistungsanforderungen festgeschrieben (§ 139 SGB V). Diese sind in den Verträgen mit Leistungserbringern zu berücksichtigen (§ 127 SGB V).
Das Hilfsmittelverzeichnis kommt jedoch nicht einer abschließenden Positivliste gleich. Es gilt vielmehr als unverbindliche Empfehlungshilfe sowohl für die Krankenkassen als auch für alle weiteren Beteiligten.
Die Hersteller von Hilfsmitteln beantragen die Aufnahme der von ihnen hergestellten Hilfsmittel. Für die Aufnahme müssen definierte medizinische und technische Qualitätsanforderungen erfüllt werden.
Siehe auch:
Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands: