Heilmittelverordnung

Heilmittelverordnung

Die neue Heilmittel-Richtlinie differenziert nicht mehr zwischen Erst-, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten, die aufgrund derselben Diagnose notwendig sind, werden unter dem Begriff „Verordnungsfall“ subsumiert.

Kurzfassung

  • Verordnungen, die ab dem 01.01. 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der neuen Heilmittel-Richtlinie
  • Der Indikationsschlüssel heißt auf dem Muster 13 „Diagnosegruppe“
  • Der Regelfall heißt nun „orientierende Behandlungsmenge“

Der Heilmittelkatalog gibt zukünftig für jede Diagnosegruppe u. a.

  • die verordnungsfähigen Heilmittel,
  • die Höchstmengen je Verordnungsblatt sowie
  • für Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie eine „orientierende Behandlungsmenge“

vor.

Behandlungsbeginn und Fristen

Behandlungsbeginn und Unterbrechung:

  • 28 Tage: Behandlungen müssen innerhalb von 28 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden
  • 14 Tage - Dringlichkeit: Es kann ein dringlicher Behandlungsbedarf vom Arzt festgelegt werden, der einen Beginn innerhalb von 14 Tagen erforderlich macht
  • Unterbrechung >14 Tage: Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen müssen weiterhin angemessen dokumentiert werden. Z.B. Krankheit, Urlaub etc. Details werden in den Verträgen geregelt. Dies gilt nicht für Podologie und Ernährungstherapie.

Nach Verstreichen der Fristen ist die Verordnung ungültig und kann nicht mehr genutzt werden!

Diagnosegruppen

13 Diagnosegruppen für Physiotherapie:

  • WS, EX, CS, LY, ZN, GE, AT,  PN,  SO1, SO2, SO3, SO4, SO5

14 Diagnosegruppen für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie:

  • ST1, ST2, ST3, ST4, SP1, SP2, SP3, SP4, SP5, SP6, SC, SF, RE1, RE2

10 Diagnosegruppen für Ergotherapie:

  • SB1, SB2, SB3, EN1, EN2, EN3, PS1, PS2, PS3, PS4

3 Diagnosegruppen für Podologie:

  • DF, NF, QF

Besonderer Verordnungsbedarf

Bei besonderen Verordnungsbedarfen (§ 106b Absatz 2 SGB 5) oder langfristigen Heilmittelbedarf  (Anlage 2 zur Heilmittelrichtlinie) dürfen auch höhere Behandlungsmengen verordnet werden -  jedoch maximal für einen Behandlungsbedarf von 12 Wochen, abhängig von der Behandlungsfrequenz.

Leitsymptomatik

Die Leitsymptomatik ist eine Pflichtangabe des Arztes. Sie wird mit Buchstaben a), b) und oder ggf. c) vom Arzt angegeben oder kann im Falle einer patientenindividuelle Leitsymptomatik als Klartext vermerkt werden.

Anlage zur Heilmittelrichtlinie der G-BA:

Download (PDF)

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.