Einheitlicher Bewertungsmaßstab: Abrechnung nach EBM
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist ein Gebührenverzeichnis, das seit 1978 die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei gesetzlich Versicherten vereinheitlicht und regelt.
Der EBM wird regelmäßig weiterentwickelt und aktualisiert. Für eine korrekte Abrechnung ist es daher wichtig, mit den Strukturen des EBM vertraut zu sein und sich laufend über Änderungen zu informieren.
Was ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)?
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab, kurz auch EBM genannt, ist ein offizielles Gebührenverzeichnis. Dort sind alle (zahn)ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen aufgelistet, die in Deutschland bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten ambulant erbracht und mit den Krankenkassen abgerechnet werden dürfen.
Für jede Leistung ist im EBM festgelegt, wie viel sie „wert“ ist – dieser Wert wird in Punkten beziehungsweise sogenannten Punktzahlen angegeben. Jedes Quartal werden die abgerechneten Punktzahlen mit einem festgelegten Punktwert (in Euro) zu einem Preis multipliziert. Der Punktwert bei den verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen unterschiedlich hoch, da er von folgenden Faktoren abhängt:
- zur Verfügung stehende Geldsumme
- Summe aller abgerechneten Leistungen
- Zahl der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen
Der EBM sorgt dafür, dass die Abrechnung von ärztlichen Leistungen überall in Deutschland nach den gleichen Regeln erfolgt. Zudem dürfen nur Leistungen, die im EBM stehen, mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Das schützt vor Missverständnissen und gewährleistet klare Regeln im Praxisalltag.
Wer darf nach EBM abrechnen?
Nach dem EBM dürfen sogenannte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten abrechnen. Das sind Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Zulassung (Kassensitz) für die vertragsärztliche Versorgung besitzen und damit berechtigt sind, gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten zu behandeln. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung und umfasst alle im EBM aufgeführten Leistungen für gesetzlich Versicherte.
Wie viel ist ein EBM-Punktwert?
Der EBM-Punktwert gibt an, wie viel ein Punkt im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wert ist und dient als Grundlage zur Berechnung der Vergütung ärztlicher Leistungen.
Für das Jahr 2025 wurde der Punktwert auf 12,3934 Cent angehoben.
Zur Berechnung des Honorars wird die Punktzahl einer Leistung mit dem aktuellen Punktwert multipliziert. Der Punktwert kann sich von Region zu Region unterscheiden, weil regionale Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen eigene Vereinbarungen treffen können.
Der EBM (Einheitliche Bewertungsmaßstab) ist das Abrechnungssystem für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, die bei gesetzlich versicherten Patienten erbracht werden. Jede Leistung ist mit einer festen Ziffer (Gebührenordnungsposition = GOP) und einer Punktzahl versehen, die mit einem jährlich festgelegten Punktwert multipliziert wird. Es gibt Budgets, die die Menge der vollständig vergüteten Leistungen begrenzen. Die Abrechnung läuft über die Kassenärztliche Vereinigung.
Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) gilt für privatärztliche Leistungen, also für Privatpatienten, Selbstzahler oder für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Auch hier gibt es Ziffern für jede Leistung, aber die Vergütung ist flexibler: Ärzte können je nach Aufwand einen Steigerungsfaktor anwenden und sind nicht an Budgets gebunden. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Patienten oder dessen Versicherung.
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Die Abrechnung nach EBM
Ärztinnen und Ärzte müssen alle durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen und Diagnosen sorgfältig sowie zeitnah dokumentieren. Zudem geben sie die dazu passende EBM-Ziffer beziehungsweise GOP in das Praxisverwaltungssystem (PVS) ein.
Beispiel: primäre Wundversorgung im hausärztlichen Bereich
GOP 02300 bis 02302 dienen zur Abrechnung der primären Wundversorgung. Jede dieser Ziffern kann pro Behandlungstag nur einmal abgerechnet werden und sie schließen sich gegenseitig aus. Welche Ziffer anzuwenden ist, hängt davon ab, ob ein Wundverschluss durch Naht oder Gewebekleber erforderlich ist und wie alt die behandelte Person ist.
Primäre Wundversorgung bei Erwachsenen und Jugendlichen nach dem vollendeten zwölften Lebensjahr:
GOP | Leistungsinhalt | Erläuterung |
---|---|---|
02300 | Primäre Wundversorgung | z. B. die einfache Reinigung einer Schürfwunde |
02301 | Primäre Wundversorgung mittels Naht und/oder Gewebekleber | z. B. Reinigung, Desinfektion und anschließendes Nähen einer Schnittwunde |
Primäre Wundversorgung bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr:
GOP | Leistungsinhalt | Erläuterung |
---|---|---|
02301 | Primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern | z. B. die einfache Reinigung einer Schürfwunde |
Primäre Wundversorgung mittels Gewebekleber | z. B. Reinigung, Desinfektion und anschließender Wundverschluss mittels Gewebekleber bei einer Schnittwunde | |
02302 | Primäre Wundversorgung mittels Naht bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern | z. B. Reinigung, Desinfektion und anschließendes Nähen einer Platzwunde |
Normalerweise hilft eine Praxissoftware dabei, die Abrechnung zu erstellen. Sie listet alle Leistungen, die für gesetzlich versicherte Personen erbracht wurden, mit Gebührenposition, Datum und Diagnose auf. Die vollständige Abrechnung wird dann in der Regel quartalsweise an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gesendet
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Abrechnung und berechnet das Honorar anhand der Punktzahl der GOP sowie des regionalen Punktwertes. Ist alles korrekt, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar an die Praxis in Form von monatlichen Abschlagszahlungen. Die Schlusszahlung folgt in der Regel im jeweils übernächsten Quartal.
Der EBM ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kenntnis des EBM ist ein daher wichtiger Bestandteil in der Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten (MFA). Denn sie übernehmen in vielen Praxen die Vorbereitung und Durchführung der Abrechnung ärztlicher Leistungen nach dem EBM:
- MFA dokumentieren die erbrachten Leistungen,
- sie wählen die passenden EBM-Ziffern im Praxisverwaltungssystem aus und
- sie bereiten alles für die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung vor.
Zudem sind die MFA oft erste Ansprechpersonen, wenn Krankenkassen oder Kassenärztliche Vereinigung Rückfragen zu bestimmten Abrechnungen haben.
Neuerungen und aktueller Stand des EBM
Der EBM umfasst mehr als 1.500 detailliert beschriebene Leistungspositionen und ist zu einem komplexen Werk angewachsen. Neue medizinische Verfahren, zahlreiche Sonderregelungen (z. B. für komplexe Behandlungsfälle wie etwa die Versorgung von Long-COVID-Patientinnen und-patienten), technische Entwicklungen und neue Versorgungsformen (z. B. Videosprechstunden) wurden fortwährend aufgenommen, sodass der EBM die Breite der modernen ambulanten Versorgung abbildet. Zudem wurde die Punktbewertung mehrfach überarbeitet und an den tatsächlichen Aufwand und die Entwicklung der Kosten angepasst.
Welche wichtigen Neuerungen/Änderungen gibt es im EBM 2025?
Im EBM gab es kürzlich unter anderem folgende wichtige Änderungen beziehungsweise Neuerungen:
Anpassung beim Darmkrebs-Screening-Programm
Seit dem 1. April 2025 können im Rahmen des Darmkrebs-Screening-Programms auch Frauen bereits ab 50 Jahren eine Darmspiegelung durchführen lassen. Zudem wurden die Zeitabstände für die Stuhltests vereinheitlicht: Frauen und Männer ab 50 Jahren haben die Wahl zwischen einem Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl (alle zwei Jahre) oder maximal zwei Früherkennungs-Darmspiegelungen im Abstand von zehn Jahren.
Neuerungen bei der Videosprechstunde
Wegfall der Leistungsbegrenzung rückwirkend zum 1. Januar 2025: Damit können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestimmte Leistungen öfter oder sogar ausnahmslos in der Videosprechstunde anbieten. Bislang lag die Obergrenze bei 30 Prozent.
Obergrenzen für Behandlungsfälle pro Praxis: Seit dem 1. April 2025 können bis zu 50 Prozent bekannte Patientinnen und Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Bei unbekannten Patientinnen und Patienten bleibt es bei den bislang maximal 30 Prozent. Neu ist auch, dass die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen angewendet wird, sondern je Praxis. Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist.
Zuschlag für bekannte Patienten: Seit dem 1. April 2025 gibt es einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 3,72 Euro (30 Punkte), wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet.
Neue EBM-Leistungen bei Long COVID
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es für die Versorgung von Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID mehrere neue Leistungen im EBM, etwa für ein Basis-Assessment oder für Fallbesprechungen (neuer Abschnitt 37.8 mit den EBM-Nummern 37800 bis 37806). Diese gelten auch für Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung wie Long COVID haben.
Struktur des EBM
Es ist wichtig, die Struktur des EBM zu kennen, um sich darin zurechtzufinden. Grundsätzlich ist der EBM wie ein großes Nachschlagewerk aufgebaut und besteht aus mehreren Teilen:
Allgemeine Bestimmungen: Hier sind die allgemeinen Regeln für die Abrechnung und alle Definitionen zu finden wie etwa: Was ist ein Behandlungsfall? Was ist ein Arzt-Patienten-Kontakt?
Gebührenordnungspositionen: Jede einzelne abrechnungsfähige Leistung hat eine eigene Abrechnungsziffer. Dabei handelt es sich um einen Code aus Zahlen, mit dem medizinische Leistungen eindeutig identifiziert und abgerechnet werden können. Im EBM werden diese auch als Gebührenordnungsposition (GOP) oder EBM-Ziffer bezeichnet. Zu jeder GOP gibt es eine genaue Beschreibung, was sie umfasst und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die EBM-Ziffern-Liste ist in verschiedene Bereiche unterteilt, und zwar in hausärztliche, fachärztliche und gemeinsam abrechnungsfähige Leistungen.
Kostenpauschalen: Diese Pauschalen decken die Kosten ab, die mit der Erbringung bestimmter Leistungen verbunden sind, wie z. B. Versand, Materialkosten etc.
Weitere Abschnitte: Der EBM kann auch weitere Bereiche wie spezielle Bestimmungen für bestimmte Fachgebiete oder Sonderleistungen enthalten.
Wer nutzt den EBM?
Verschiedene Stellen des deutschen Gesundheitssystems arbeiten mit dem EBM:
- Arztpraxen beziehungsweise Vertragsärztinnen und -ärzte verwenden den EBM, um ihre ambulanten Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ihres Bundeslandes korrekt abzurechnen. Auch Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte rechnen ihre Leistungen für gesetzliche versicherte Patientinnen und Patienten nach dem EBM ab.
- Die Kassenärztliche Vereinigungen prüfen und bearbeiten die Abrechnungen der Praxen auf Basis des EBM und leiten die Vergütung weiter.
- Die Gesetzlichen Krankenversicherungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erstellen und aktualisieren den EBM.
- In bestimmten Fällen nutzen auch Krankenhäuser den EBM zur Abrechnung. Das ist im Bereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung und bei bestimmten sektorenübergreifenden Leistungen der Fall.
Unter welchen Voraussetzungen nutzen Kliniken den EBM?
Die Klinik benötigt einen eigenen KV-Sitz oder eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, oder sie betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit KV-Sitz. In diesen Fällen kann sie folgende Leistungen über den EBM abrechnen:
- Ärztliche Leistungen, die im Rahmen der ambulanten Versorgung erbracht werden (z. B. in ambulanten Spezialsprechstunden, Ambulanzen oder MVZs mit KV-Zulassung), werden weiterhin nach dem EBM abgerechnet, und zwar über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV).
- Dies betrifft Leistungen, die bei gesetzlich versicherten Patienten erbracht werden und im EBM-Katalog enthalten sind – also z. B. hausärztliche, fachärztliche und psychotherapeutische Leistungen, inklusive Untersuchungen, Beratungen, Laborleistungen, technische Untersuchungen sowie bestimmte spezialisierte ambulante Versorgungskomplexe (ASV).
- Auch Leistungen, die im MVZ einer Klinik von dort angestellten (bzw. zugelassenen oder ermächtigten) Ärzten erbracht werden, werden nach EBM abgerechnet.
Wie wird der EBM weiterentwickelt und aktualisiert?
Der Bewertungsausschuss (BA) besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der KBV und des GKV-Spitzenverbandes (Vertretung der gesetzlichen Krankenkassen). Der BA prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Leistungsbeschreibungen und Bewertungen im EBM noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Um Änderungen oder Anpassungen einzufügen, muss der BA Beschlüsse fassen. Sind sich die Mitglieder des BA uneinig oder kommen spezielle Fragestellungen auf, kann der Erweiterte Bewertungsausschuss einberufen werden. In diesem sind zusätzlich unabhängige Mitglieder vertreten.
Der BA legt zudem jedes Jahr den bundesweiten sogenannten Orientierungspunktwert fest. 2025 liegt er bei 12,3934 Eurocent pro Punkt. Orientierungspunktwert deshalb, weil er für weitere Verhandlungen zwischen den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen und den regionalen Krankenkassen nur die Richtung vorgibt. Daher kann sich der tatsächliche Punktwert von Region zu Region unterscheiden, sodass zum Beispiel ein Hausbesuch in Bayern höher entlohnt wird als in Brandenburg. Das ermöglicht es, bei der Honorarverteilung regional unterschiedliche Versorgungsstrukturen und Kosten zu berücksichtigen.
Alle Änderungen, Neufassungen oder Ergänzungen des EBM, die der BA beschlossen hat, werden veröffentlicht (z. B. im Deutschen Ärzteblatt, auf der Webseite des Instituts des Bewertungsausschusses und auf der Webseite der KBV). Die Beschlüsse müssen zu festgelegten Terminen umgesetzt werden. Meistens ist das zu Beginn eines neuen Quartals oder des neuen Jahres der Fall. Für eine korrekte Abrechnung ist es also wichtig, sich regelmäßig über neue Beschlüsse des BA zu informieren.
EBM: Häufig gestellte Fragen
Was ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)?
Was ist eine EBM-Abrechnung?
Wer darf nach EBM abrechnen?
Wie viel ist ein EBM-Punktwert?
Wie berechnet man das Honorar für eine Leistung?
Wie rechnet ein niedergelassener Arzt ab?
Quellen:
Wenn der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulässt oder Richtlinien ändert, muss der Bewertungsausschuss den EBM innerhalb von sechs Monaten anpassen. Das sorgt dafür, dass alle gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten von medizinischen Fortschritten profitieren. Daher haben auch Hersteller von Diagnostikleistungen, Medizinprodukten oder Arzneimitteln sowie Berufsverbände und Patientenvertretungen einen Anspruch zu erfahren, ob und wie neue Leistungen des EBM beraten werden.