Heimversorgung: Praxen dürfen E-Rezepte an Apotheken schicken

Heimversorgung: Praxen dürfen E-Rezepte an Apotheken schicken

Arztpraxen können Verordnungen für Bewohnende jetzt unter bestimmten Voraussetzungen direkt an die versorgende Apotheke senden. Das soll auf allen Seiten Zeit sparen.

Das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ist zum 2. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Politik verfolgt damit vor allem das Ziel, Vor-Ort-Apotheken zu stärken und Abläufe zu vereinfachen. Ein wichtiger Punkt bezieht sich auf die Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Apotheken: E-Rezepte dürfen ab sofort direkt an eine heimversorgende Apotheke verschickt werden. Den Token leiten sie über die sichere Kommunikation im Medizinwesen (KIM) weiter. 

Übergangsregelung für Pflegeheime 

Es handelt sich dabei um eine Übergangsregelung, die für alle Pflegeeinrichtungen relevant ist, die einen Versorgungsvertrag mit einer Apotheke abgeschlossen haben. Sie gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2028.

Denn ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime an den E-Rezept-Fachdienst angeschlossen werden. Sie hätten dann direkten Zugriff auf die elektronischen Verordnungen, um die Versorgung mit Arzneimitteln besser organisieren zu können.   

Keine Pflicht zum Direktversand 

Die freie Apothekenwahl der Heimbewohnerinnen und -bewohner gilt natürlich weiterhin. Das heißt, die direkte Übermittlung von E-Rezepten an die heimversorgende Apotheke setzt voraus, dass die Patientinnen und Patienten der Versorgung über diese Apotheke zugestimmt haben.

Wer seine Medikamente lieber von einer anderen Apotheke erhalten möchte, kann die bisherigen Wege zum Einlösen der Verordnung nutzen: Entweder geht eine Person mit der elektronischen Gesundheitskarte der Bewohnerin oder des Bewohners in die gewünschte Apotheke, oder die Arztpraxis druckt einen QR-Code aus, den Angehörige oder Beschäftigte der Pflegeeinrichtung abholen. 

Wichtig: Diese Änderungen beziehen sich nur auf Arzneimittel, die bereits über E-Rezepte verfügbar sind. Apothekenpflichtige Medizinprodukte können noch nicht elektronisch verordnet werden. Für sie gilt weiterhin das Muster 16. 

Tipps für die Beschäftigten 

Klären Sie schnellstmöglich, ob es Patientinnen und Patienten gibt, die nicht von der heimversorgenden Apotheke beliefert werden möchten. Diese Info sollte sowohl in der Pflegeeinrichtung als auch im PVS der Praxis hinterlegt sein. Zudem macht es Sinn, wenn die Teams zeitliche Abläufe klären, auch gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen aus der Apotheke. 

Heimversorgung: Praxen dürfen E-Rezepte an Apotheken schicken
Download:Patienteninformation zum E-Rezept
Die Autorin Steffi, MFA/Wundexpertin (ICW)
Steffi Blog

Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten in einer dermatologischen Praxis, anschließend 5 Jahre im Praxisalltag als MFA tätig. Seit 2014 bei Dr. Ausbüttel (DRACO®). Wundexpertin (ICW) und bloggende MFA mit Leidenschaft.

E-Mail schreiben