Notvertretungsrecht gilt ab sofort

Notvertretungsrecht gilt ab sofort

Am 1. Januar ist das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Mit einer Änderung sollten Sie unbedingt vertraut sein: dem Notvertretungsrecht unter Eheleuten.

Das neue Betreuungsrecht verbessert das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung in vielen Bereichen. Für das Personal in Praxen und Apotheken sowie für die Mitarbeitenden in der Pflege ist das im Berufsalltag jedoch selten relevant, weil für sie weiterhin der Betreuer oder die Betreuerin die erste Ansprechperson ist, wenn ein Patient oder eine Patientin Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Anders gelagert ist der Fall in einer akuten Notsituation bei Eheleuten. Sie haben neue Rechte erhalten.

Eheliches Notvertretungsrecht

Bislang waren die Vertretungsmöglichkeiten trotz Trauschein in gesundheitlichen Notsituationen relativ eingeschränkt. Das ist jetzt anders: In Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten seiner Gesundheitssorge zu regeln, erhält der Ehepartner oder die Ehepartnerin ein gesetzliches Vertretungsrecht, das allerdings auf sechs Monate begrenzt ist und im Anschluss automatisch endet. Die Eheleute sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen. Sie können das also auch ablehnen.

Folgende Rechte sind mit der Notvertretung verbunden:

  • die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen.
  • die Einwilligung in ärztliche Eingriffe.
  • den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen.
  • den Abschluss von Verträgen über eilige Maßnahmen zur Rehabilitation.
  • sowie weitere dringliche Regelungsbefugnisse.
  • Weiterer wichtiger Punkt: Dem Notvertreter gegenüber sind Ärzte und Ärztinnen für die Dauer des Notvertretungsrechts von der Schweigepflicht entbunden.

Ausnahmen von Notvertretungsrecht

Es gibt auch Situationen, in denen dieses Notvertretungsrecht nicht greift:

  • Die Eheleute leben getrennt. Das bezieht sich auf eine bewusste Trennung der Lebensgemeinschaft. Kommt eine räumliche Trennung zustande, weil beispielsweise ein Ehepartner im Pflegeheim lebt, kann das Vertretungsrecht dennoch in Anspruch genommen werden.
  • Der oder die Betroffene hat bereits eine andere Person bevollmächtigt, die Vertretung zu übernehmen, etwa über eine Vorsorgevollmacht.
  • Es gibt bereits eine gerichtlich bestellte Betreuungsperson.
  • Dem Arzt oder der Ärztin ist bekannt, dass der oder die Betroffene eine Vertretung durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin nicht wünscht.

Die Bundesärztekammer hält ein Formular bereit, das MFA für Praxen herunterladen und vorhalten sollten. Im Fall der Notvertretung sollte es die vertretungsberechtigte Person ausfüllen und unterschreiben, damit der Arzt oder die Ärztin für die Behandlung abgesichert ist.

Notvertretungsrecht gilt ab sofort
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.