Neu: Nachweispflicht für honighaltige Wundprodukte

Neu: Nachweispflicht für honighaltige Wundprodukte

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Entscheidung zu honighaltigen Produkten zur Wundbehandlung getroffen.

Bestimmte Bestandteile in Honig können die Heilung von Wunden beeinflussen. Das gilt wissenschaftlich als belegt. Die Effekte gehen dabei über die Eigenschaften klassischer Verbandmittel hinaus, da Honig pharmakologisch wirkt und die Wundheilung aktiv fördert.

Der G-BA hat deshalb entschieden, dass honighaltige Produkte nicht mehr als Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften gelten. Stattdessen ordnet der Ausschuss sie als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ ein und führt sie in Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie auf. Neben der Gruppe der nicht formstabilen Zubereitungen finden sich nun also auch honighaltige Produkte in dieser Liste. Die Entscheidung betrifft alle Präparate, bei denen Honig direkt mit der Wunde in Kontakt kommt oder Bestandteile des Honigs in die Wunde abgegeben werden. In solchen Fällen setzen die Substanzen aus dem Honig pharmakologische Prozesse in Gang, die mit menschlichen Zellen oder Bakterien in der Wunde interagieren. Diese Prozesse wirken antibakteriell und beeinflussen das Immunsystem.

Der Beschluss ist jetzt in Kraft getreten. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Die Hersteller müssen den Nutzen nachweisen, und zwar innerhalb der verlängerten Frist, die für alle sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt. Denn ab dem 2. Dezember 2025 dürfen Ärzte und Ärztinnen honighaltige Produkte nur noch verordnen, wenn der G-BA den medizinischen Nutzen bestätigt hat.

Hintergrund: Aufteilung der Produktgruppen

Klassische Verbandmittel umfassen Produkte, die Wunden bedecken, aufsaugen, stabilisieren oder komprimieren. Dazu gehören sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bieten zusätzliche Funktionen. Sie können beispielsweise Wunden feucht halten, Wundexsudat, Gerüche oder Keime binden, sind antiadhäsiv, antimikrobiell oder bakterienbindend. In diese Kategorie fallen die Draco Foam Infekt Wundauflagen.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung zeichnen sich durch ergänzende therapeutische Wirkungen aus, die über die Eigenschaften klassischer Verbandmittel hinausgehen. Diese Produkte wirken unter anderem pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch. Die Verlängerung der Übergangsfrist ermöglicht es, diese Produkte weiterhin im Rahmen der GKV zu verordnen und zu erstatten, bis sie in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen werden.

Neu: Nachweispflicht für honighaltige Wundprodukte

Honig & Co.: Was ist dran an den Mythen der Wundversorgung?

Jetzt Mythen entdecken!
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.