DracoFoam Infekt Wundauflagen bleiben erstattungsfähig

DracoFoam Infekt Wundauflagen bleiben erstattungsfähig

Rechtsanwalt Hartmann, Fachanwalt für Medizinrecht, versichert: „DracoFoam Infekt Wundauflagen bleiben erstattungsfähig, da sie zu den „Produkten mit ergänzenden Eigenschaften“ gehören.“

Ab dem 2.12.2024 gibt es eine Änderung: Die sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sind ab diesem Zeitpunkt für gesetzlich Versicherte vorläufig nicht mehr erstattungsfähig.

Klassische Verbandmittel und Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften sind von dieser Neuregelung nicht betroffen und daher weiterhin erstattungsfähig.

Das Gesetz unterscheidet bei der Definition der Verbandmittel drei Gruppen: 

Klassische Verbandmittel: 

Sie dienen ausschließlich dazu, Wunden zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder Körperteile zu stabilisieren, ruhig zu halten oder zu komprimieren. Beispiele sind Kompressionsbinden, Saugkompressen und Fixiermaterial.

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften: 

Sie besitzen zusätzlich zur Hauptwirkung eines klassischen Verbandmittels weitere unterstützende Eigenschaften ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung. Das können unter anderem Produkte sein, die eine Wunde feucht halten, reinigen, antimikrobiell wirken oder nicht anhaftend sind.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: 

Diese Produkte nehmen aktiv Einfluss auf physiologische und pathophysiologische Abläufe der Wundheilung, weil sie pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken. Das bezieht sich beispielsweise auf antimikrobielle Produkte mit direkter Wirkstoffabgabe in die Wunde, wie etwa silberhaltige Wundauflagen.

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Aufzeichnung des 30-Minuten-Seminars zur Erstattungsfähigkeit von 02.12.2024:

Aufzeichnung: Neuigkeiten für den Praxisalltag, 02.12.

Aktuelle Informationen zur Erstattungsfähigkeit und Verordnungsfähigkeit in der kostenfreien Online-Seminar-Reihe, nächster Termin  am 09.12.2024, um 19:30 Uhr:

Wöchentliche Neuigkeiten für den Praxisalltag