Ab Oktober 2023: Leistungen per Videosprechstunde

Ab Oktober 2023: Leistungen per Videosprechstunde

Die Telemedizin nimmt an Fahrt auf. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat entschieden, welche Leistungen Ärzte und Ärztinnen per Videosprechstunden verordnen dürfen. Auch für MFA und Pflegefachpersonen ist diese Information wichtig.

Das Thema Videosprechstunde ist während der Corona-Pandemie immer stärker in den Fokus gerückt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) über Video ist inzwischen oftmals kein Problem mehr. Künftig werden die Möglichkeiten erweitert. Eine Verordnung via Bildschirm wird möglich sein für Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: 

  • Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege muss es sich um eine Folgeverordnung handeln.  
  • Die Erstverordnung ist für diese Leistungen also nach wie vor nur nach persönlicher Untersuchung möglich. 
  • Zudem muss in der Videosprechstunde deutlich erkennbar sein, dass die Voraussetzungen für eine Folgeverordnung bestehen. Andernfalls ist ein persönlicher Termin erforderlich. 
  • Ausnahmsweise ist es sogar möglich, eine Folgeverordnung nach einem entsprechenden Telefonkontakt auszustellen. 
  • Da die medizinische Rehabilitation nur einmalig verordnet wird, gilt die Einschränkung der Folgeverordnung hier nicht, auch eine Erstverordnung ist möglich. 

Wichtig: Einen Rechtsanspruch auf eine Verordnung per Video oder Telefon haben die Patienten und Patientinnen nicht. Der Arzt oder die Ärztin entscheiden also, ob sie diese Möglichkeit überhaupt anbieten. 

Neben dem Bundesgesundheitsministerium prüft jetzt noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die neue Richtlinie. Voraussichtlich tritt sie im Oktober 2023 in Kraft. 

Was heißt das für MFA und Pflegefachpersonen? 

MFA sollten sich in der Praxis rechtzeitig mit den neuen Möglichkeiten der Videosprechstunde vertraut machen und Patienten und Patientinnen darüber informieren, sobald die Verordnungen möglich sind. Dazu gehört es auch, Betroffene beziehungsweise ihre Angehörigen über den Ablauf einer Videosprechstunde sowie die nötige technische Ausstattung aufzuklären. Fürs Terminmanagement ist es sinnvoll, feste Zeiten für Videosprechstunden zu blocken, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. 

Pflegefachpersonen in der häuslichen Pflege können Patienten und Patientinnen dabei unterstützen, entsprechende Videotermine zu erhalten und wahrzunehmen, wenn eine Folgeverordnung voraussichtlich benötigt wird. Auf diese Möglichkeit sollten sie auch Angehörige hinweisen.  

Tipp: Pflegefachpersonen können sich zudem über Video-Fallkonferenzen von Ärzten und Ärztinnen bei ihrer Arbeit unterstützen lassen, wenn sie chronisch Pflegebedürftige betreuen. Nach einem persönlichen Erstkontakt zwischen dem Arzt oder der Ärztin und dem Patienten oder der Patientin, sind Video-Fallkonferenzen einmal im Quartal in drei aufeinanderfolgenden Quartalen möglich. 

Ab Oktober 2023: Leistungen per Videosprechstunde

Telemedizin für die Wundversorgung nutzen – so funktioniert es 

Telemedizin
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.