Wegfall der Neupatientenreglung
Praxisalltag

Wegfall der Neupatientenreglung

Seit dem 1. Januar 2023 wurde die sogenannte Neupatientenregelung abgeschafft. Die extrabudgetäre Vergütung für die vertragsärztliche Leistung der Behandlung von Patientinnen und Patienten, die erstmalig oder nach zwei Jahren Pause in der Arztpraxis behandelt wurden, wurde damit abgeschafft. Als Ausgleich werden die Zuschläge für eine schnelle Terminvermittlung angepasst. Was heißt das für unseren MFA-Alltag?

Wegfall der Neupatientenreglung

Die Rücknahme der Neupatientenregelung wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Finanzreform als eine Maßnahme unter vielen beschlossen. Eine weitere Maßnahme war zugleich, die Einnahmen der Krankenkassen durch eine Anhebung des Zusatzbeitrages der Versicherten zu erhöhen. Das Ziel dieser Maßnahmen ist es, das milliardenschwere Defizit der Krankenkassen nach der Pandemie wieder in den Griff zu bekommen und die Ausgaben insgesamt zu reduzieren. Die Konsequenzen spüren nicht nur die Versicherten und somit unsere Patienten, sondern auch wir in den Arztpraxen.

Was ist die Konsequenz dieser Regelungen und wie können wir MFA damit umgehen? Hier das Wichtigste im Überblick.

1. Neupatienten in der niedergelassenen Arztpraxis

Die Aufnahme neuer Patienten wird in der ohnehin angespannten Arbeitssituation der meisten Praxen nun erschwert. Neben dem aktuellen Krankenstand und den immer noch geltenden Pandemie-bedingten Restriktionen im Arbeitsalltag ist die Vergütung der Behandlung neuer Patienten reduziert worden. Die Beschränkung der Finanzierung offener Sprechstunden bleibt zugleich unverändert bestehen. 

Die Konsequenz für uns MFA ist es momentan in vielen Fällen, dass neue Patienten in den offenen Sprechstunden abgewiesen und auf einen späteren Zeitpunkt „vertröstet“ werden müssen. Dabei wenden wir teils viel Zeit auf, den Patienten zu erklären, warum sie nicht umgehend behandelt werden können.

2. Überweisungen für einen Termin beim Facharzt

Die Wartezeiten für Facharzttermine sind in vielen Fällen schon lang. Für unsere Patienten fühlen sie sich meistens sogar noch länger an, da sie in der Zwischenzeit weiter unter ihren Symptomen leiden oder unsicher sind, welche Diagnose sich hinter ihren Symptomen tatsächlich verbirgt. Der Wegfall der Neupatientenregelung trifft auch gesetzlich Versicherte, die eine Behandlung beim Facharzt benötigen. Denn auch die Fachärzte sind ausgelastet mit dem bestehenden Umfang der Patientenversorgung und haben – wie niedergelassene Praxen auch – mit den Mietpreis- und Nebenkostenerhöhungen zu kämpfen.

Wir können als MFA unsere Patienten damit unterstützen, dass wir versuchen, einen Termin bei unseren spezialisierten Kollegen zu erhalten. Durch das Ausstellen eines Dringlichkeitscodes sollten die Patienten innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Facharzt (ausgenommen Augenärzte, Gynäkologen) bekommen. Die Vergütung für eine Terminvermittlung einer Hausarztpraxis an eine Facharztpraxis wurde nun von zehn auf 15 Euro angehoben.

3. Verweis auf Terminservicestellen (TSS)

Für eine Terminvermittlung durch die TSS an Haus- und Facharztpraxen wird die Behandlung in dem Quartal extrabudgetär zusätzlich zu einem Zuschlag (s.u.) vergütet. (1)

Hier sind die neuen Zuschläge:

  • 200 Prozent Zuschlag bei Akutbehandlung am nächsten Kalendertag nach Kontaktvermittlung durch die TSS, wenn diese die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt hat
  • 100 Prozent Zuschlag bei Behandlung bis spätestens vier Tage nach Terminvermittlung
  • 80 Prozent Zuschlag bei Behandlung bis spätestens am 14. Tag nach Terminvermittlung
  • 40 Prozent Zuschlag bei Behandlung bis spätestens am 35. Tag nach Terminvermittlung

Für eine Terminvermittlung durch den Hausarzt erhalten Facharztpraxen nicht nur den gestaffelten Zuschlag (s.o.), sondern auch eine extrabudgetäre Vergütung aller Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal. Die Hausarztpraxis erhält für die Terminvermittlung eine Pauschale in Höhe von 15 Euro.

Wir MFA können die Neupatienten in unseren Praxen, die wir nicht umgehend behandeln können, an die TSS mit der Rufnummer 116 117 verweisen. Für Patienten, die einen Facharzttermin benötigen, ist die TSS ebenfalls eine gute Anlaufstelle: die Patienten brauchen jedoch eine Überweisung mit einem Vermittlungs- bzw. Dringlichkeitscode des Hausarztes. 

Alternativ können wir den Patienten den Hinweis geben, die jeweilige Krankenkasse um Hilfe und Unterstützung zu bitten – insbesondere bei der Suche nach einem notwendigen Facharzttermin. 

Noch mehr zu den politischen Hintergründen und Positionen hat meine Kollegin im Artikel zur Rücknahme der Neupatientenregelung zusammengefasst. 

Und hier findet ihr die Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: https://www.kbv.de/html/1150_60474.php 

Welche Erfahrungen habt ihr bislang mit der Aufhebung der Neupatientenregelung gemacht? Wie handhabt ihr die Vereinbarung von Facharztterminen? Ich bin sehr gespannt, wie es bei euch in der Praxis geregelt ist!

Viele Grüße

Eure Steffi

Die Autorin Steffi, MFA/Wundexpertin (ICW)
Steffi Blog

Nach der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten in einer dermatologischen Praxis für 5 Jahre im Praxisalltag als MFA, seit 2014 bei Dr. Ausbüttel (DRACO®). Wundexpertin (ICW) und bloggende MFA mit Leidenschaft.

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