Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen
Die Abgabe von Rx-Medikamenten ohne Rezept kann im schlimmsten Fall Schmerzensgeldansprüche von Kunden beziehungsweise Kundinnen nach sich ziehen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat einen Apotheker zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt, weil in seiner Apotheke über fünf Jahre hinweg verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel ohne Rezept an eine Patientin verkauft worden waren. Die abhängig machenden Medikamente seien ohne Rezept abgegeben worden, berichtete die Kundin – während der Apotheker behauptete, sie hätte jeweils eine Verordnung aus den Niederlanden vorgelegt. Das Gericht glaubte der Frau und machte den Apotheker aufgrund seiner Pflichtverletzung für den entstandenen Gesundheitsschaden (Abhängigkeit) verantwortlich. Zwar erkannte es ein Mitverschulden der Klägerin an, minderte das Schmerzensgeld aber nur zum Teil.
Keine Ausnahmen erlaubt
Wie Sie als PTA oder PKA in einer Apotheke wissen, dürfen rezeptpflichtige Medikamente in Apotheken oder Versandapotheken nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung bezogen werden. Dazu gehören unter anderem Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit erhöhtem Abhängigkeitspotenzial. Zudem müssen Sie bei der Abgabe ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Abhängigkeit hinweisen, sollte die Einnahme über einen längeren Zeitraum erfolgen.
Es kommt immer wieder vor, dass Kundinnen und Kunden ein verschreibungspflichtiges Medikament verlangen, aber kein Rezept vorlegen. Dann sollten Sie über die Rechtslage aufklären und die Notwendigkeit der Verordnung erläutern, um unnötige Gesundheitsrisiken auszuschließen. Falls Patientinnen oder Patienten uneinsichtig sein sollten, können Sie durchaus darauf aufmerksam machen, dass Ihnen bei einer Abgabe ohne Rezept Geldstrafen drohen und Ihre Berufserlaubnis auf dem Spiel steht.
Und wenn Patientin oder Patient gut bekannt sind?
Auch bei einem nicht rechtzeitig bestellten Folgerezept gibt es keine Ausnahme, es fällt nicht unter einen medizinischen Notfall. Sie können sich aber mit der behandelnden Praxis in Verbindung setzen und eine Verordnung anfragen. Ist diese oder eine ausgewiesene Vertretung nicht erreichbar, verweisen Sie am besten auf eine geöffnete Bereitschaftspraxis oder den ärztlichen Notdienst unter der 116117.
In bestimmten Fällen – wie bei Schmerzmitteln – ist es eventuell möglich, vorübergehend auf frei verkäufliche Medikamente auszuweichen: siehe Tipps zur Beratung bei Schmerzmitteln.
Service ausweiten
Was in vielen Fällen hilfreich ist: Bieten Sie an, Arzneimittel zu bestellen, wenn diese nicht verfügbar sind, und eventuell sogar per Botendienst direkt auszuliefern, sobald die ärztliche Praxis eine Verordnung zugesagt hat.
Für Stammkunden, die regelmäßig verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen, können Sie einen Erinnerungsservice einführen und beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp die Kundinnen und Kunden benachrichtigen, wenn ein neues Rezept fällig ist. Das lässt sich über eine entsprechende Software automatisieren und erhöht die Kundenbindung.