Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können weiterhin verordnet werden
Erneut hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung verlängert. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026. DracoFoam Infekt Wundauflagen sind unabhängig von dieser aktuellen gesetzlichen Regelung erstattungsfähig.
Die Hersteller “Sonstiger Produkte zur Wundbehandlung” müssen seit dem Jahr 2020 eigentlich nachweisen, dass ihre Produkte einen speziellen Nutzen haben. Verzögerungen sind unter anderem dadurch zustande gekommen, dass es Unklarheiten darüber gibt, wie die erforderlichen Studien aufgebaut sein müssen und welche Ergebnisse als Nachweis für den Nutzen gelten.
Darunter sollen die Patienten und Patientinnen nicht leiden. Deswegen dürfen die entsprechenden Produkte vorübergehend weiterhin verordnet werden. Die Kassen übernehmen die Kosten. Die neue Frist gilt rückwirkend, damit keine Versorgungslücke entsteht. Bereits im vergangenen Jahr war eine Fristverlängerung nötig geworden.
Erstattungsfähigkeit von DracoFoam Infekt Wundauflagen
Die DracoFoam Infekt Wundauflagen fallen nicht in die Kategorie Sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Sie sind daher durchgängig erstattungsfähig – mit Draco sind Arztpraxen auf der sicheren Seite.
Das sind die drei Produktgruppen:
- Klassische Verbandmittel umfassen Produkte, die Wunden bedecken, aufsaugen, stabilisieren oder komprimieren. Dazu zählen beispielsweise sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bieten zusätzliche Funktionen. Sie können beispielsweise Wunden feucht halten, Wundexsudat, Gerüche oder Keime binden, sind antiadhäsiv, antimikrobiell oder bakterienbindend. Zu dieser Kategorie gehören die DracoFoam Infekt Wundauflagen.
- Sonstige Produkte zur Wundbehandlung zeichnen sich hingegen durch ergänzende therapeutische Wirkungen aus, die über die Eigenschaften klassischer Verbandmittel hinausgehen. Diese Produkte wirken unter anderem pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch. Die Verlängerung der Übergangsfrist ermöglicht es, diese Produkte weiterhin im Rahmen der GKV zu verordnen und zu erstatten, bis sie in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen werden.
Quellen:
Warum sind DracoFoam Infekt Wundauflagen von diesem Thema nicht betroffen?
Erstattungsfähigkeit DracoFoam infekt