Neue Zuzahlungsbeträge für Heilmittel
Ab Juli 2025 steigen die Zuzahlungen für Heilmittel in Arztpraxen. MFA müssen höhere Eigenanteile bei Massagen, Krankengymnastik und weiteren Therapien einziehen.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Heilmittelverbände haben sich auf neue Preise für diverse Leistungen geeinigt. Die Zuzahlung für gesetzlich Versicherte beträgt bei Heilmitteln zehn Prozent der Behandlungskosten. Dieser Eigenanteil wird dementsprechend angepasst.
Welche Relevanz hat diese Änderung für Sie als MFA in der Praxis?
In den meisten Fällen verordnen Ärztinnen und Ärzte Heilmittel, führen diese aber nicht selbst durch. Nur bestimmte Fachrichtungen dürfen Heilmittel bei entsprechender Qualifikation selbst anbieten. Beispiele sind Krankengymnastik oder Massagetherapie in orthopädischen Praxen oder Atemgymnastik bei Lungenfachärzten. Diese werden über den EBM abgerechnet. Die Patientinnen und Patienten leisten die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen dann vor Ort.
Tipps für MFA
Wenn in Ihrer Praxis Heilmittel zum Portfolio gehören, sollten Sie aktiv auf die neuen Preise hinweisen. Am besten machen Sie einen Aushang, um Betroffene bereits im Vorfeld zu informieren. So vermeiden Sie Diskussionen bei der Abrechnung.
Das sind die aktuellen Zuzahlungen:
GOP | Beschreibung | Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro Behandlung (in Euro) ab 1. Juli 2025 |
---|---|---|
30400 | Massagetherapie | 2,11 |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 3,29 |
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 2,89 |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,29 |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 2,89 |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,29 |