Achtung: Regressrisiko bei sonstigen Produkten zur Wundversorgung

Achtung: Regressrisiko bei sonstigen Produkten zur Wundversorgung

Seit Dienstag ist eine reguläre Abrechnung zulasten der Kassen nicht mehr möglich. Arztpraxen sind auf Kulanz angewiesen. Draco-Produkte sind von dieser schwierigen Situation nicht betroffen.

Die gesetzliche Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung ist am 1. Dezember ausgelaufen. Es gibt zwar Pläne für eine Verlängerung bis Ende 2026. Die ist bislang jedoch noch nicht erfolgt. Fachleute bezweifeln nicht, dass die neue Frist kommt, aber die aktuelle Situation ist schwierig. Denn Arztpraxen sind auf die Kulanz der Krankenkassen angewiesen. Es besteht also ein Regressrisiko, wenn sie entsprechende Produkte verschreiben. Im vergangenen Jahr war es bereits zu einer ähnlichen Situation gekommen.  

Unter anderem die Ersatzkassen und die Krankenkasse BIG haben angekündigt, die Abrechnung unkompliziert weiterhin zu akzeptieren. Es ist jedoch keineswegs selbstverständlich, dass die Kosten übernommen werden. Beispielsweise die AOK berät derzeit, wie sie mit dieser Situation umgeht. 

Das Angebot von Draco fällt nicht unter die sonstigen Produkte zur Wunderversorgung, weswegen die Verordnungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist – Draco Foam Infekt Wundauflagen bleiben erstattungsfähig. 

Das ist das aktuelle Problem 

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) sieht vor, dass sonstige Produkte zur Wundversorgung weiterhin zulasten der Kassen verordnet werden dürfen. Dieses Gesetzesvorhaben hat der Bundesrat jedoch vor wenigen Tagen an den Vermittlungsausschuss weitergegeben, weil in anderen Themenbereichen Unklarheiten bestehen. Der Beschluss steht also noch aus. Die letzte Bundesratssitzung in diesem Jahr findet am 19. Dezember statt. Ob das BEEP an diesen Tag den Bundesrat passiert, ist noch offen. 

Hintergrund zur Gesetzesänderung 

Alle „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ (sPzW) werden auf den Prüfstand gestellt. Der Beleg für ihren Nutzen, etwa „antibakteriell“, „wundheilend“ oder „schmerzstillend“, muss aufgrund einer Gesetzesänderung nachgereicht werden. Diese Regelung gibt es seit dem Jahr 2020, aber seitdem Diskussionen über die Form der Nachweise. 

So sind die Produktgruppen aufgeteilt: 

Klassische Verbandmittel umfassen Produkte, die Wunden bedecken, aufsaugen, stabilisieren oder komprimieren. Dazu gehören sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen. 

Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bieten zusätzliche Funktionen. Sie können beispielsweise Wunden feucht halten, Wundexsudat, Gerüche oder Keime binden, sind antiadhäsiv, antimikrobiell oder bakterienbindend. In diese Kategorie fallen die Draco Foam Infekt Wundauflagen. 

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung zeichnen sich durch ergänzende therapeutische Wirkungen aus, die über die Eigenschaften klassischer Verbandmittel hinausgehen. Diese Produkte wirken unter anderem pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch. Die Verlängerung der Übergangsfrist ermöglicht es, diese Produkte weiterhin im Rahmen der GKV zu verordnen und zu erstatten, bis sie in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen werden. 

Achtung: Regressrisiko bei sonstigen Produkten zur Wundversorgung
Die Autorin Steffi, MFA/Wundexpertin (ICW)
Steffi Blog

Nach der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten in einer dermatologischen Praxis für 5 Jahre im Praxisalltag als MFA, seit 2014 bei Dr. Ausbüttel (DRACO®). Wundexpertin (ICW) und bloggende MFA mit Leidenschaft.

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