DracoFoam Infekt Wundauflagen sind und bleiben erstattungsfähig
Rechtsanwalt Hartmann, Fachanwalt für Medizinrecht, versichert: „DracoFoam Infekt Wundauflagen sind und bleiben erstattungsfähig, da sie zu den ‘Produkten mit ergänzenden Eigenschaften’ gehören.“
Die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“, wie etwa silberhaltige Wundauflagen, sind nach der aktuellen Gesetzeslage nicht erstattungsfähig, da die am 02.12.2025 ausgelaufene Übergangsfrist bisher nicht verlängert worden ist.
DracoFoam Infekt gehört dieser Kategorie nicht an und ist daher unabhängig von der Verlängerung der Übergangsfrist zuverlässig erstattungsfähig.
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Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen drei Kategorien von Produkten zur Wundbehandlung:
Verbandmittel
Sie dienen ausschließlich dazu, Wunden zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder Körperteile zu stabilisieren, ruhig zu halten oder zu komprimieren. Beispiele sind Kompressionsbinden, Saugkompressen und Fixiermaterial.
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
Sie besitzen zusätzlich zur Hauptwirkung eines klassischen Verbandmittels weitere unterstützende Eigenschaften ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung. Das können unter anderem Produkte sein, die eine Wunde feucht halten, reinigen, antimikrobiell wirken oder nicht anhaftend sind.
Zu dieser Gruppe gehören die Draco Foam Infekt Produkte.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Diese Produkte nehmen aktiv Einfluss auf physiologische und pathophysiologische Abläufe der Wundheilung, weil sie pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken. Das bezieht sich beispielsweise auf antimikrobielle Produkte mit direkter Wirkstoffabgabe in die Wunde, wie etwa silberhaltige Wundauflagen.
Im Gegensatz zu den vorgenannten Kategorien ist die Erstattungsfähigkeit der „Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“, d.h. diejenigen, die wie etwa Silber Wundauflagen eine therapeutische Wirkung entfalten, nach dem Ende der Übergangsfrist am 02.12.2025 nicht mehr geregelt. Sie sind nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr erstattungsfähig.
DracoFoam Infekt Produkte sind hiervon nicht betroffen. Sie sind und bleiben unabhängig von Verlängerungen der Übergangsfristen oder Kulanzregelungen der Kassen erstattungsfähig.
Quelle und weitere Informationen: https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/verbandmittel-wundbehandlung/
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Übersicht zur Rechtslage
02. Dezember 2025
Die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sind nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr erstattungsfähig, da die am 02.12.2025 ausgelaufene Übergangsfrist aktuell noch nicht verlängert worden ist.
Zwar haben diverse Krankenkassen darüber informiert, dass sie einer Bitte des Gesundheitsministeriums nachkommen und die Kosten für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung auch bis zur Verlängerung der Übergangsfrist weiter tragen würden. Es ist jedoch nicht bekannt, wie viele Krankenkassen dieser Bitte folgen werden. Dazu ist ungewiss, wie die Reaktionen der Aufsichtsbehörden sein werden, da die vom Gesundheitsministerium gewünschte Praxis eindeutig der aktuellen Gesetzeslage widerspricht.
Die Erstattungsfähigkeit von DracoFoam Infekt war und ist gewährleistet.
31. Januar 2025:
Der Bundestag beschließt die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ bis zum 02.12.2025 zu verlängern. „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, wie silberhaltige Wundauflagen, können bis dahin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen weiterhin verordnet werden.
DracoFoam Infekt Produkte sind und bleiben über den 02.12.2025 hinaus in jedem Fall erstattungsfähig. Als „Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“ sind sie von der vorgenannten Übergangsfrist gar nicht betroffen.
02. Dezember 2024:
Ursprüngliches Ende der Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ war der 02.12.2024. Ab diesem Termin sollten „Sonstige Produkte der Wundbehandlung“, wie silberhaltige Wundauflagen, nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden können.
In der Regel werden die Begriffe gleichbedeutend verwendet, da verordnungsfähige Produkte nach Verordnung auch erstattet werden. Je nach KV-Vertrag kann es Ausnahmen geben, in denen Produkte zwar vom Arzt verordnet, aber die Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden müssen.
Die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln ist dann gegeben, wenn diese im so genannten Leistungskatalog der GKV dokumentiert sind und damit festgelegt ist, dass die Kosten von der GKV übernommen werden müssen.
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