DracoFoam Infekt Wundauflagen sind und bleiben erstattungsfähig
Rechtsanwalt Hartmann, Fachanwalt für Medizinrecht, versichert: „DracoFoam Infekt Wundauflagen sind und bleiben erstattungsfähig, da sie zu den Produkten mit ergänzenden Eigenschaften gehören.“
DracoFoam Infekt Produkte sind unabhängig von der aktuellen Kulanzregelung weiterhin zuverlässig erstattungsfähig. Für die Erstattungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ wie silberhaltigen Wundauflagen lief die Übergangsfrist zum 02.12.2025 aus.
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Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen drei Kategorien von Produkten zur Wundbehandlung:
Verbandmittel
Sie dienen ausschließlich dazu, Wunden zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder Körperteile zu stabilisieren, ruhig zu halten oder zu komprimieren. Beispiele sind Kompressionsbinden, Saugkompressen und Fixiermaterial.
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
Sie besitzen zusätzlich zur Hauptwirkung eines klassischen Verbandmittels weitere unterstützende Eigenschaften ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung. Das können unter anderem Produkte sein, die eine Wunde feucht halten, reinigen, antimikrobiell wirken oder nicht anhaftend sind.
Zu dieser Gruppe gehören die Draco Foam Infekt Produkte.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Diese Produkte nehmen aktiv Einfluss auf physiologische und pathophysiologische Abläufe der Wundheilung, weil sie pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken. Das bezieht sich beispielsweise auf antimikrobielle Produkte mit direkter Wirkstoffabgabe in die Wunde, wie etwa silberhaltige Wundauflagen.
Im Gegensatz zu den vorgenannten Kategorien ist die Erstattungsfähigkeit der „Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ wie etwa silberhaltigen Wundauflagen, nach dem Ende der Übergangsfrist am 02.12.2025 nicht mehr geregelt. Bisher haben die Ersatzkassen, die Krankenkasse BIG sowie die AOK eine Kulanzregelung angekündigt.
Draco Foam Infekt Produkte sind hiervon gar nicht betroffen. Sie sind und bleiben unabhängig von Verlängerungen der Übergangsfristen oder Kulanzregelungen der Kassen erstattungsfähig.
Quelle und weitere Informationen: https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/verbandmittel-wundbehandlung/
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Übersicht zur Rechtslage
31. Januar 2025:
Der Bundestag beschließt die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ bis zum 02.12.2025 zu verlängern. „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, wie silberhaltige Wundauflagen, können bis dahin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen weiterhin verordnet werden.
DracoFoam Infekt Produkte sind und bleiben über den 02.12.2025 hinaus in jedem Fall erstattungsfähig. Als „Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“ sind sie von der vorgenannten Übergangsfrist gar nicht betroffen.
02. Dezember 2024:
Ursprüngliches Ende der Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ war der 02.12.2024. Ab diesem Termin sollten „Sonstige Produkte der Wundbehandlung“, wie silberhaltige Wundauflagen, nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden können.
02. Dezember 2025
Die verlängerte Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit der „Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ läuft ohne Folgeregelung aus. Mehrere Krankenkassen kündigen an, weiterhin auf Kulanz Erstattungen zu leisten. Fachleute rechnen mit einer neuen Fristverlängerung, ein Termin ist jedoch bnoch nicht bekannt.
Die Erstattungsfähigkeit von DracoFoam Infekt war und ist gewährleistet.
In der Regel werden die Begriffe gleichbedeutend verwendet, da verordnungsfähige Produkte nach Verordnung auch erstattet werden. Je nach KV-Vertrag kann es Ausnahmen geben, in denen Produkte zwar vom Arzt verordnet, aber die Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden müssen.
Die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln ist dann gegeben, wenn diese im so genannten Leistungskatalog der GKV dokumentiert sind und damit festgelegt ist, dass die Kosten von der GKV übernommen werden müssen.
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