Der MFA-Ausbildungsvertrag

Der MFA-Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag hält schriftlich Rechte und Pflichten zwischen Auszubildenden und Betrieb fest. Der Vertrag wird vor Ausbildungsbeginn geschlossen und regelt das Ausbildungsverhältnis. Für MFA sind die Ärztekammern die zuständigen Stellen.

Vor dem Ausbildungsstart werden einige Grundsätze vertraglich geregelt. Jede/r den Beruf ausübende/r Ärztin oder Arzt darf Medizinische Fachangestellte (MFA) ausbilden.

Die Ausbildung erfolgt im dualen System: neben dem theoretischen Unterricht im Berufskolleg bzw. in der Berufsschule erfolgt die praktische Ausbildung innerhalb der Ausbildungsstätte, also einer Arztpraxis. Für die Zeit des Unterrichts muss eine Auszubildende bzw. ein Auszubildender von der Praxistätigkeit freigestellt werden.

Inhalte eines Ausbildungsvertrags

Die Inhalte eines Berufsausbildungsvertrags müssen gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die in §§ 10 und 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben sind. Die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten“ vom 26. April 2006, veröffentlicht im Bundesgesetzesblatt Nr. 22, bildet die Grundlage für Ziele und Inhalte der Ausbildung.

Der Ausbildungsvertrag sollte folgende Punkte beinhalten und regeln:

  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Probezeit (in der Regel mindestens einen, maximal vier Monate)
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Zahlungszeitpunkt und Höhe der Ausbildungsvergütung (weitere Informationen zum Gehalt als Azubi/ne oder ausgebildete MFA hier)
  • Dauer der täglichen/wöchentlichen Ausbildungs- und Arbeitszeit
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsbedingungen
  • Sonstige Hinweise (wie z.B. Hinweis auf Manteltarifvertrag MFA oder anzuwendende Betriebsvereinbarungen)

Vertragsformulare können Ausbildungsstätten von den zuständigen Ärztekammern herunterladen. Die Vorlagen berücksichtigen die Vorschriften des BBiG und der von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der MFA mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags beantragt der Ausbildende die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

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Rechte als Azubi/ne

Als Auszubildende/r gibt es gesetzlich festgelegte Rechte, die ein Ausbilder einhalten muss:

  • Recht auf einen schriftlichen Ausbildungsvertrag (siehe oben): Ohne schriftliche Form ist ein Vertrag nicht gültig (siehe § 11 BBiG)!
  • Recht auf Einhaltung des Ausbildungsziels: Als Azubi/ne müssen nur solche Arbeiten erledigt werden, die unmittelbar zum Ausbildungsberuf gehören. Erledigungen für den oder die Vorgesetzte/n zählen nicht dazu.
  • Recht auf eine/n geeignete/n Ausbilder/in: Die ausbildende Person muss eine Prüfung nach der sog. Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) abgelegt haben. Berufserfahrung und zwischenmenschliche Fähigkeiten als Ausbilder/in werden vorausgesetzt.
  • Recht auf kostenlose Ausbildungsmittel: Hierzu zählen bspw. Arbeitsmaterialien, Arbeitskleidung, Bücher, Schreibmaterialien und Computer-Software.
  • Recht auf Vergütung: Das Gehalt für Auszubildende zur MFA ist im Manteltarifvertrag geregelt. Weitere Details hier.
  • Recht auf Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten: Hier gibt es Unterschiede zwischen jugendlichen und erwachsenen Auszubildenden. Das Bundesurlaubsgesetz muss ebenfalls eingehalten werden mit einem Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen.
  • Recht auf Ausbildungszeugnis: Wie in jedem Arbeitsverhältnis haben auch Auszubildende ein Anrecht darauf, ein Zeugnis zu erhalten. Es wird unterschieden zwischen einem Ausbildungszeugnis in einfacher und qualifizierter Form. Letzteres muss explizit angefragt werden.
  • Recht, zu kündigen: Mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kann jede/r Auszubildende/r kündigen. Die zuständige Ärztekammer hilft bei Problemen in der Ausbildung oder bei rechtlichen Fragen.

5 Tipps zum Ausbildungsstart

Bei Start des Videos werden Informationen an YouTube/Google übermittelt. Mehr hierzu unter: Google Datenschutzerklärung.

Pflichten als Azubi/ne

Neben den Rechten als Auszubildende/r gibt es auch einzuhaltende Pflichten, die in § 13 BBiG geregelt sind:

  • Pflicht zur Einhaltung der Betriebsordnung: Hier sind beispielsweise Kleiderordnung, Rauchverbot oder sicherheitsrelevante und betriebsindividuelle Vorgaben geregelt.
  • Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtshefts erbringen.
  • Pflicht zur Krankmeldung: Eine Krankmeldung sollte vor Arbeitsbeginn erfolgen mit einem Hinweis auf die voraussichtliche Ausfallzeit. Ab dem vierten Krankheitstag ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen, teils ist es vertraglich vereinbart, das schon am ersten Krankheitstag zu machen. Den Grund des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls muss man nicht mitteilen.
  • Teilnahme- und Lernpflicht: Neben der Anwesenheit in der Praxis ist auch die Anwesenheit in der Berufsschule Pflicht. Auch Vorbereitungen auf Prüfungen zählen zu diesen Pflichten.
  • Sorgfaltspflicht: Alle Tätigkeiten sind jederzeit gewissenhaft auszuüben. Auch mit Arbeitsmitteln ist sorgsam umzugehen.
  • Schweigepflicht: Ganz wichtig für angehende MFA ist die Schweigepflicht. Alle Details dazu im Blog-Beitrag zur ärztlichen Schweigepflicht.

MFA Ausbildung Bewerbungsfristen

Der Beginn der Ausbildung richtet sich in der Regel nach den Schuljahren des Berufskollegs bzw. der Berufsschule. Für Starttermine im Sommer sind das demnach entweder der 1. August oder 1. September – je nach Sommerferien der Bundesländer. Für einen Ausbildungsstart im Herbst sollte man sich schon früh bewerben: zwischen Oktober im Vorjahr und März im Jahr des Ausbildungsstarts sollte man den Bewerbungsprozess anstoßen und zum Abschluss bringen. Der 1. Februar ist der gängige Starttermin im Winter. Auch hier sollte man sich früh kümmern und zwischen September und Dezember die Bewerbung abschicken. 

MFA Ausbildung verkürzen

Eine Verkürzung der dreijährigen Ausbildungszeit kann grundsätzlich nur bei Erfüllung festgelegter Bedingungen der jeweiligen Ärztekammern der Länder genehmigt werden. Ein Abitur oder ein absolviertes Berufsgrundbildungsjahr rechtfertigen grundsätzlich keine Verkürzung. Die Ausbildung kann in der Regel maximal bis zu sechs Monate verkürzt werden.

Nicht zu verwechseln sind die Möglichkeiten zur Verkürzung von Umschulungszeiten: Wurde eine vorausgegangene Berufsausbildung abgeschlossen und handelt es sich um eine Umschulung, kann für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler eine Verkürzung um weitere sechs Monate individuell geprüft werden.

MFA Ausbildung verlängern

Einer Verlängerung der Ausbildung kann in Ausnahmefällen stattgegeben werden. Gründe dafür sind erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, körperliche, geistige oder seelische Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers, aber auch nicht durch die Auszubildenden zu vertretende Ausfallzeiten. Im Fall von schlechten Leistungen in der Berufsschule und einer Nichtversetzung kann die Ausbildung ebenfalls verlängert werden.

Wird die Abschlussprüfung nicht in der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit bestanden, müssen die Azubis selbst um eine Verlängerung des Arbeitsvertrags in der Praxiseinrichtung bitten. Die Abschlussprüfung muss spätestens ein Jahr nach dem ursprünglichen Ende des Ausbildungsverhältnisses bestanden sein.

Eltern- oder Wehrdienstzeiten können die Ausbildungszeit ebenso verlängern, ohne, dass zeitliche Restriktionen gelten.

MFA Ausbildung in Teilzeit

Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Teilzeitausbildung für alle Auszubildenden möglich. Die einzige Voraussetzung ist, dass sich Ausbildende und Auszubildende darüber einig sind. Eine Teilzeitausbildung kann auch während einer bereits laufenden Berufsausbildung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart werden.

Die Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent (19,25 Stunden wöchentlich) betragen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich, darf aber höchstens das 1,5-fache der für die Regelausbildungszeit in Vollzeit vorgesehenen Dauer betragen, also viereinhalb Jahre.

Abschluss der Ausbildung

Der schulische Bereich der Ausbildung zum/zur MFA endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule und dem Erhalt des Berufsschulabschlusszeugnisses. Mit dem erfolgreichen Ablegen der schriftlichen und praktischen Prüfung zum/zur MFA vor der Ärztekammer wird die Ausbildung beendet.

Informationen zu den MFA-Abschlussprüfungen, Quiz, Prüfungsinhalte und Musterklausuren:

MFA Prüfungsvorbereitung und Abschlussprüfung
Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.