Ärztliche Schweigepflicht - natürlich auch für MFA!

Ärztliche Schweigepflicht - natürlich auch für MFA!

Nicht nur die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte muss sich an die Schweigepflicht halten. Diese gilt auch für uns MFA. Ich gebe Euch einen kurzen Überblick darüber, was wir dürfen und was nicht - natürlich ohne Anspruch auf rechtliche Vollständigkeit und Korrektheit.

Die ärztliche Schweigepflicht ergibt sich nicht nur aus dem Eid des Hippokrates, sondern auch aus

  • Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)
  • § 9 Abs. 1 MBO-Ä ((Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) und als Nebenpflicht aus dem
  • Behandlungsvertrag gem. §§ 630a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

§ 203 StGB (Strafgesetzbuch) widmet sich der „Verletzung von Privatgeheimnissen“. Danach macht sich u.a. strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm z.B. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt offenbart worden ist. Neben den Ärzten sind von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch die Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung erfasst. Hierzu gehören z. B. nichtärztliche Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz, Medizinische Fachangestellte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen, Masseure, Krankengymnasten, medizinisch-technische Assistenten usw.

Nach § 203 StGB können sich MFA daher in gleicher Weise wie Ärzte strafbar machen.

Unsere Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass alle Mitarbeitenden einer Arztpraxis auch über den Tod hinaus folgende Daten nicht an Dritte weitergeben dürfen:

  • Kompletten Namen
  • Tatsache, dass die Patientin/der Patient sich in Behandlung der Ärztin/des Arztes befindet
  • Sämtliche Krankendaten
  • Weitere vertrauliche Informationen, wie private, berufliche oder finanzielle Situation, Gedanken oder Meinungen
  • Drittgeheimnisse
  • Beobachtungen aus einem Hausbesuch

Befunde und Inhalte einer Patientenakte unterliegen also strafrechtlich den Privatgeheimnissen, sodass in einer Arztpraxis alle – von den Auszubildenden bis zu der Praxisleitung – zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Ein großer „Fallstrick“ ist dabei das namentliche Anreden unserer Patientinnen und Patienten: schon durch eine Ansprache am Telefon oder an der Rezeption können Wartende die Informationen mit einer Person in Verbindung bringen. Auch übermittelte Befunde, Informationen zur Therapie oder vorliegende Laborergebnisse dürfen nicht an andere Personen außer der/dem Betroffenen übermittelt werden.

Wie geht Ihr mit der Schweigepflicht um? Werden bei Euch regelmäßige Schulungen zu dem Thema Vertraulichkeit angeboten? Ich würde mich freuen, wenn Ihr Eure Erfahrungen und Erlebnisse unten in den Kommentaren teilt!

Viele Grüße

Steffi

Bitte beachtet, dass es sich hier um keine Rechtsberatung handelt. Der Beitrag hat informativen Charakter und erhebt keinen Anspruch auf rechtliche Vollständigkeit und Korrektheit. Die Informationen aus diesem Beitrag stammen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (https://www.kbv.de/html/datensicherheit.php) und vom Deutschen Hausärzteverband (https://www.hausaerzteverband.de/themen/digitale-themen-fuer-die-hausarztpraxis).

Die Autorin Steffi, MFA/Wundexpertin (ICW)
Steffi Blog

Nach der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten in einer dermatologischen Praxis für 5 Jahre im Praxisalltag als MFA, seit 2014 bei Dr. Ausbüttel (DRACO®). Wundexpertin (ICW) und bloggende MFA mit Leidenschaft.

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