Geflüchtete in der Arztpraxis

Geflüchtete in der Arztpraxis

Wenn Geflüchtete mit einem akuten Fall zu uns in die Praxis kommen, behandeln wir sie wie einen gesetzlich versicherten Patienten. Oft ist die Abrechnung der Behandlung Geflüchteter jedoch aufwendig und kompliziert. Wie es geht, fasse ich für euch kurz zusammen.

In Deutschland erhalten alle Geflüchteten eine medizinische Versorgung. Das ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Neuankömmlinge haben zunächst keine Versichertenkarte, sondern benötigen einen Kranken- oder Behandlungsschein, der vom zuständigen Sozialamt in den Kommunen ausgestellt wird. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Geflüchteten erhalten einen Einzelkrankenschein zur Vorlage bei der behandelnden Ärztin. Für weitere Behandlungen ist ein erneutes Vorsprechen beim Sozialamt erforderlich.
  • Die Geflüchteten erhalten bei ihrem zuständigen Sozialamt einen bis zu drei Monate pauschal gültigen Krankenschein für das laufende Quartal.

Dieser Behandlungsschein wird von der Arztpraxis mit der Abrechnung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht, um die Leistungen abrechnen zu können. 

Kein Behandlungsschein vorhanden?

Im Notfall ist eine Behandlung auch ohne Krankenschein möglich. Abgerechnet wird im Anschluss unmittelbar gegenüber dem Sozialamt als Kostenträger im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen – wenn auch reduzierten – Leistungsumfangs nach AsylbLG. 

Handelt es sich jedoch um keinen akuten Notfall, muss zunächst der Behandlungsschein beigebracht werden. Hier kann man sich als Praxis gut darauf vorbereiten, den Geflüchteten unter die Arme zu greifen: kleine Infoblätter mit einer kurzen Information, was es mit dem Kranken- bzw. Behandlungsschein auf sich hat, mit der Adresse des zuständigen Amtes und bestenfalls einer Wegbeschreibung helfen, sich besser zurechtzufinden.

Geflüchtete aus der Ukraine oder mit Arbeitsvertrag

Seit dem 1. Juni 2022 können sich ukrainische Geflüchtete unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland krankenversichern. Gleiches gilt für Geflüchtete, die eine Arbeit aufnehmen. Geflüchtete im Alter von 15 und 65 Jahren, die noch keine Arbeit aufgenommen haben, können über das Jobcenter Arbeitslosengeld II beantragen. Sind sie älter als 65 Jahre alt oder können aufgrund einer Behinderung nicht arbeiten, ist das Sozialamt zuständig, wo Sozialhilfe beantragt werden kann. 

Für eine Krankenversicherung sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Sie müssen einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder die sog. „Fiktionsbescheinigung“ vorlegen und
  • Sie müssen im Ausländerzentralregister erfasst sein.

Anschließend kann die Krankenkasse frei gewählt werden, die im Anschluss eine elektronische Gesundheitskarte ausstellt.

Eine Checkliste, was es bei der Versorgung Geflüchteter in der Arztpraxis zu beachten gibt, findet ihr übrigens hier: https://www.draco.de/fileadmin/pdf/draco-checkliste-abrechenbarkeit-gefluechtete.pdf

Wie seid ihr bislang mit der Versorgung Geflüchteter umgegangen? Hat alles reibungslos geklappt? Welche Schwierigkeiten sind aufgetreten und was habt ihr gemacht? Ich bin gespannt auf eure Erfahrungen!

Viele Grüße 

Eure Steffi  

Die Autorin Steffi, MFA/Wundexpertin (ICW)
Steffi Blog

Nach der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten in einer dermatologischen Praxis für 5 Jahre im Praxisalltag als MFA, seit 2014 bei Dr. Ausbüttel (DRACO®). Wundexpertin (ICW) und bloggende MFA mit Leidenschaft.

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