Für MFA: Das ist neu im Jahr 2026
Auf welche Änderungen sollten sich Praxisteams einstellen? Wir haben Ihnen die wichtigsten Neuerungen für 2026 zusammengestellt.
Neue Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen
Zum 1. Januar 2026 tritt die neu geregelte Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen in Kraft. Sie soll die hausärztliche Grundversorgung stärken. Konkret bedeutet das Folgendes:
Die Bewertung der GOP 03040 wird von 138 auf 128 Punkte abgesenkt. Es gibt einen Zuschlag von zehn Punkten, wenn die Praxis zwei bis sieben von insgesamt zehn Kriterien der hausärztlichen Grundversorgung erfüllt (z. B. Hausbesuche, Videosprechstunde, längere Sprechzeiten). Ab acht erfüllten Kriterien gibt es einen Zuschlag von 30 Punkten. Führt die Praxis weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal durch, gibt es einen Abschlag von 40 Prozent.
Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen gelten Ausnahmen: Den Zuschlag gibt es für sie bereits ab null erfüllten Kriterien, der 40-Prozent-Abschlag bei zu wenigen Impfungen entfällt. Schwerpunkt- bzw. Substitutionspraxen sind Praxen, in denen Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen oder spezialisierte Behandlungen von Patienten mit HIV/AIDS (EBM-Abschnitt 30.10) oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger (EBM-Abschnitt 1.8) durchführen.
Die Grundsystematik der GOP 03040 wird im Wesentlichen beibehalten: So wird die GOP weiterhin als Zuschlag zur Versichertenpauschale von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zugesetzt, wenn die Praxis keine fachärztlichen Leistungen im Quartal durchführt. Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen im Quartal erhalten einen Aufschlag von neun Punkten, bei weniger als 400 Behandlungsfällen gibt es einen Abschlag (-13 Punkte). Zudem ist die GOP ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
EBM 2026
Orientierungswert:
Der Orientierungswert steigt 2026 um 2,8 Prozent und beträgt ab 1. Januar 12,7404 Cent (2025: 12,3934 Cent).
Notfalldatensatz (GOP 01643)
Die bisherige GOP 01641 (4 Punkte) entfällt ab dem 1. Januar 2026. Die neue GOP 01643 (39 Punkte) wird einmal pro Krankheitsfall (= Jahr) für die Aktualisierung des Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte berechnet. Die GOP für das Anlegen (GOP 01640 / 80 Punkte) sowie für das Löschen eines Notfalldatensatzes (GOP 01642 / 1 Punkt) bleiben unverändert.
Hybrid-DGRs
Ab 2026 erfolgt für noch mehr ambulant durchführbare Eingriffe eine pauschale Vergütung. Dies mindert den Verwaltungsaufwand operativ tätiger Fachärzte erheblich.
Umstellung der Telematik-Infrastruktur-Verschlüsselungen
Die gematik stellt die Telematikinfrastruktur auf ein neues Verschlüsselungsverfahren um, von RSA auf ECC. Das soll die Datenübertragungen in Arztpraxen schützen. Dies betrifft alle Praxen in Deutschland und erfordert den Austausch alter Komponenten. Für einige dieser Komponenten gelten Übergangsfristen. Folgende Komponenten sind von der Umstellung betroffen:
- Konnektor: Austausch sollte bereits bis zum 01.01.2026 erfolgt sein.
- Praxisverwaltungssystem (PVS) und KIM; Umstellung sollte bereits bis zum 01.01.2026 erfolgt sein.
- Heilberufsausweis (eHBA): Ausweise mit RSA-verschlüsselten Zertifikaten können noch bis 30.06.2026 genutzt werden.
- Praxisausweis SMC-B (Security Module Card Typ B): Nicht ECC-fähige Praxisausweise können noch bis 30.06.2026 genutzt werden.
- Gerätekarten für Kartenterminals (gSMC-KT): Sie dürfen noch bis 31.12.2026 genutzt werden.
Neue Funktionen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Für 2026 sind neue Funktionen für die ePA geplant:
- Digitaler Medikationsprozess (dgMP): Die vollständige Umsetzung des elektronischen Medikationsplans (eMP) und die Integration in die ePA ist für das Frühjahr 2026 geplant. Damit können strukturierte Dosierangaben und Einnahmehinweise für aktuell eingenommene Medikamente hinzugefügt und eingesehen werden. Auch soll es möglich sein, Medikamente nachzutragen (z. B. BtM-Rezepte, die noch nicht elektronisch verordnet werden können) sowie OTC-Präparate zu ergänzen.
- Volltextsuche: Sie ermöglicht das Durchsuchen von Dokumenten nach Stichworten, um relevante Informationen herauszufiltern.
- Push-Benachrichtigungen: Ärzte und Patienten sollen über neue Dokumente in der Akte informiert werden.
- Forschungsdatenzentrum: Daten aus der ePA sollen an das geplante Forschungsdatenzentrum weitergeleitet werden können.
Ärztliche Bescheinigung einer Fehlgeburt
Die Übergangsbescheinigung zum Nachweis der Fehlgeburt gegenüber Krankenkassen und Arbeitgebern wird ab dem 1. Januar 2026 durch das geänderte Formular 9 abgelöst, das bislang nur bei Frühgeburten oder einer Behinderung des Kindes verwendet wurde. Das geänderte Formular 9 heißt nun „Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes“. Wichtige Angaben darauf sind das Datum der Fehlgeburt sowie die Schwangerschaftswoche, in der sich die Frau mindestens befand. Bei den Angaben zur Frühgeburt ist Buchstabe c) entfallen, da nach einer Totgeburt grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen besteht.
Auf der Rückseite des Formulars wurden zudem die Angaben angepasst, die für den Antrag auf Auszahlung des Mutterschaftsgeldes beziehungsweise die Verlängerung der Schutzfrist aufgrund der Behinderung des Kindes erforderlich sind. Wichtig: Bisher verwendete Vordrucke dürfen ab dem 1. Januar 2026 nicht aufgebraucht werden.