Übergangsregelungen für Abrechnung mit PVS ohne ePA-Zertifizierung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat Zeiträume festgelegt, in denen Praxisteams mit einem PVS arbeiten dürfen, das den neuen Vorgaben noch nicht entspricht.
Die KBV hat eine neue Richtlinie vorgestellt. Sie gilt für Praxen, deren Praxisverwaltungssystem (PVS) noch kein offizielles Konformitätszertifikat besitzt. Die Hersteller sind durch eine gesetzliche Regelung verpflichtet, ein Zertifikat zu erwerben. Dafür durchläuft ihre Software eine sogenannte Konformitätsbewertung (KOB) für vorab definierte Anforderungen. Ohne diese KOB darf ein PVS ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung eingesetzt werden.
Nach Aussage der gematik klappt es gut mit den Zertifizierungen. Ein großer Teil der Softwareanbieter hat die Tests bereits bestanden. Allerdings werden es wohl nicht alle bis Ende des Jahres schaffen, und das stellt die betroffenen Praxen vor ein Problem: Sie können keine Abrechnung mehr erstellen, obwohl sie auf die Zertifizierung selbst keinen Einfluss haben.
Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter mit einem zertifizierten PVS wäre in so kurzer Zeit nicht umsetzbar. Die KBV hat daher eine Richtlinie ausgearbeitet und Übergangsregelungen für verschiedene Szenarien festgelegt.
Das sind die Übergangsfristen für die Abrechnung
Praxen, die auf das Zertifikat ihres aktuellen Anbieters warten: Den Software-Anbietern und damit auch den Praxen werden weitere neun Monate gewährt, um die Zertifizierung zu vollziehen. Bis dahin darf die Abrechnung weiterhin mit einem PVS ohne Zertifikat erfolgen.
Praxen, die auf das PVS eines anderen Anbieters wechseln: Sie haben dafür ebenfalls maximal neun Monate Zeit und dürfen währenddessen weiterhin mit ihrem bisherigen (nicht zertifizierten) System abrechnen.
Praxen, die in Kürze aufgegeben werden sollen: Ein Wechsel auf ein anderes PVS wäre in dieser Situation aus Sicht der KBV nicht zumutbar. Deswegen gilt hier eine Frist von 18 Monaten. So lange ist die Abrechnung mit einem PVS ohne KOB erlaubt.
Krankheit oder Elternzeit der Praxisleitung: Wenn der Praxisbetrieb aus diesen Gründen ruht, verlängert sich die Frist ebenfalls auf 18 Monate.
Hier finden Sie eine Übersicht der zertifizierten Systeme.