Hohe Vergütung für die Erstbefüllung der ePA bis Mitte 2026
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die Pauschale für die erste ePA-Füllung verlängert.
Ärztliche und psychotherapeutische Praxen erhalten ab Januar 2026 weiterhin mehr als elf Euro für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA). Die Verhandlungen über alternative Vergütungsmodelle ziehen sich hin – ursprünglich sollte es bis Ende des Jahres eine neue Regelung geben. Diese verschiebt sich nun auf den 30. Juni 2026. Bis dahin gilt der bisherige Betrag.
Aktuelle Vergütung für die Befüllung der ePA
Praxen rechnen die Erstbefüllung mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 ab, die 89 Punkte umfasst und somit derzeit einem Wert von 11,03 Euro entspricht. Sie erheben diese Pauschale nur einmal pro Patient oder pro Patientin und nur dann, wenn sie als Erste medizinische Dokumente hochladen. Das heißt: Zum Zeitpunkt der Abrechnung dürfen keine anderen Praxen oder Kliniken Befunde oder Berichte in die ePA eingestellt haben. Das gilt auch für Zahnärzte und Zahnärztinnen. Automatische Einträge wie Medikationslisten zählen dabei nicht. Das Gleiche gilt für Dokumente, die Patienten oder Patientinnen selbst hinterlegt haben.
Für die Erstbefüllung laden Praxisteams aktuelle Behandlungsdaten in die ePA, etwa einen Koloskopie-Bericht in einer gastroenterologischen Praxis, und rechnen dann die Leistung ab.
Für nachfolgende Befüllungen wählen Praxen die GOP 01647, wenn ein persönlicher oder videobasierter Kontakt mit dem Patienten stattfindet. Ohne solchen Kontakt greifen sie auf GOP 01431 zurück.
Diese Abrechnungen erfolgen extrabudgetär.
Tipps für MFA
Das Befüllen der ePA kostet Zeit. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, Dokumente hochzuladen. Sinnvoll ist es daher, Patienten und Patientinnen aktiv auf diese Möglichkeit hinzuweisen und somit die Erstbefüllung vorzunehmen. Auf diese Weise sichern Sie der Praxis ein höheres abrechnungsfähiges Honorar.