Ab 01. Januar 2026: Vorhaltepauschale neu geregelt
Um die hausärztliche Grundversorgung stärker zu fördern, gibt es zur GOP 03040 einen Zuschlag, der allerdings an Bedingungen geknüpft ist.
Die Vorhaltepauschale, die mit der Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen des EBM zum 1. Oktober 2025 zusammenhängt, bekommt ein Update: Ab 01. Januar 2026 wird die Punktezahl von 138 auf 128 Punkte abgesenkt. Allerdings sind Zuschläge möglich, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden.
Bewertung der GOP 03040 nach Praxisgröße
Seit 2013 gibt es eine Zusatzpauschale, die für die Sicherstellung des hausärztlichen Versorgungsauftrages gezahlt wird. Neuerdings heißt sie Vorsorgepauschale und wird als Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 automatisiert berücksichtigt. Sie gilt, wenn Hausärztinnen und Hausärzte bei der Patientin oder dem Patienten im Quartal keine fachärztlichen Leistungen durchgeführt und abgerechnet haben.
Dabei spielt die Praxisgröße eine Rolle: Weniger als 400 Behandlungsfälle je Arzt oder Ärztin bedeuten einen Abschlag von 13 Punkten, mehr als 1.200 Behandlungsfälle ergeben eine um 9 Punkte höhere Pauschale.
Zuschläge müssen jedes Quartal erfüllt werden
Erfüllt die jeweilige Praxis bestimmte Kriterien, kommen zwei mögliche Zuschlagspositionen zur GOP 03040 dazu:
- 10 Punkte Zuschlag: bei Erfüllung von mindestens 2 Kriterien (GOP 03041)
- 30 Punkte Zuschlag: bei Erfüllung von mindestens 8 Kriterien (GOP 03042)
Insgesamt sind es 10 Kriterien, die verschiedene Aspekte umfassen:
Kriterium | Anforderungen für die Erfüllung des Kriteriums |
|---|---|
Haus- und Pflegeheimbesuche (GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und / oder 38105) |
|
Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung (GOP der EBM-Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 und 37.3, 30980 und / oder 30984) |
|
Kooperation Pflegeheim (GOP des EBM-Abschnittes 37.2) |
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Schutzimpfungen gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA |
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Kleinchirurgie / Wundversorgung / postoperative Behandlung (GOP 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 und / oder 31600) |
|
Ultraschalldiagnostik Abdomen und / oder Schilddrüse (GOP 33012 und / oder 33042) |
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hausärztliche Basisdiagnostik Langzeitblutdruckmessung und / oder Langzeit-EKG und / oder Belastungs-EKG und / oder Spirographie (GOP 03241, 03321, 03322, 03324 und / oder 03330) |
|
Videosprechstunde (GOP 01450) |
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Zusammenarbeit
| Fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von Hausärzten oder Teilnahme an Qualitätszirkeln
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Sprechstunden / Praxisöffnungszeiten
| Angebot von mindestens 14-täglich stattfindenden Sprechstunden am
Dauer einer Sprechstunde: mindestens 60 Minuten |
*Die Summe der Leistungen im Verhältnis zu allen hausärztlichen Behandlungsfällen, zum Beispiel mindestens 50 Besuchsleistungen bei 1.000 Fällen (5 Prozent)
Bei weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal gibt es einen Abschlag auf die Vorhaltepauschale von 40 Prozent.
Ausnahmen für Schwerpunktpraxen
Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen gelten Ausnahmeregelungen, sofern bei mehr als 20 Prozent der Patientinnen und Patienten spezialisierte Behandlungen erfolgen:
- Sie erhalten den 10-Punkte-Zuschlag, ohne eine Mindestanzahl von Kriterien erfüllen zu müssen
- Der 40-prozentige Abschlag bei zu wenigen Impfungen entfällt.
Die Vorhaltepauschale und die Zuschläge werden extrabudgetär und in voller Höhe vergütet.