Für PTA und PKA: Das ist neu im Jahr 2026
Auf welche Änderungen sollten sich Teams in Apotheken einstellen? Wir haben Ihnen die wichtigsten Neuerungen für 2025 zusammengestellt.
Umstellung der Telematik-Infrastruktur-Verschlüsselungen
Die gematik stellt die Telematikinfrastruktur (TI) auf ein neues Verschlüsselungsverfahren um, von RSA auf ECC. Das soll die Datenübertragungen schützen. Dies betrifft alle Apotheken in Deutschland und erfordert den Austausch alter Komponenten. Für einige dieser Komponenten gelten Übergangsfristen. Folgende Komponenten sind von der Umstellung betroffen:
- Konnektor: Der Austausch sollte bereits bis zum 01.01.2026 erfolgt sein.
- KIM-Dienste: Umstellung sollte bereits bis zum 01.01.2026 erfolgt sein.
- Heilberufsausweis (eHBA): Ausweise mit RSA-verschlüsselten Zertifikaten können noch bis 30.06.2026 genutzt werden.
- SMC-B (Security Module Card Typ B): Nicht ECC-fähige Karten können noch bis 30.06.2026 genutzt werden.
- Gerätekarten für Kartenterminals (gSMC-KT): Sie dürfen noch bis 31.12.2026 genutzt werden.
Kürzung der TI-Pauschale ohne ePA-Nachweis
Apotheken sind seit Oktober 2025 verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Dafür müssen sie bis spätestens 31. Dezember 2025 beim Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (NNF) nachweisen, dass sie mit den gesetzlich erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten ausgestattet sind. Apotheken, die die Frist nicht einhalten, müssen mit Konsequenzen rechnen. Fehlt der Nachweis für ein einzelnes TI-Modul, kann ab dem 1. Januar 2026 die TI-Pauschale um bis zu 50 Prozent gekürzt werden.
In der Regel übermitteln die Apothekenverwaltungssysteme (AVS) die Meldung automatisch an den NNF. Im NNF-Portal muss diese Meldung von der Apotheke jedoch erneut kontrolliert werden. Die Verbände empfehlen außerdem nachdrücklich, sich mit der ePA sowie der elektronischen Medikationsliste (eML) im ePA-Modul des jeweiligen AVS intensiv zu befassen.
Neue ePA-Funktionen
Der digital gestützte Medikationsprozesses (dgMP) soll um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert werden. Die Integration ist für das Frühjahr 2026 geplant. Damit können strukturierte Dosierangaben und Einnahmehinweise für aktuell eingenommene Medikamente hinzugefügt und eingesehen werden. Auch soll es möglich sein, Medikamente nachzutragen (z.B. BtM-Rezepte, die noch nicht elektronisch verschreibbar sind) sowie OTC-Präparate zu ergänzen.
Weitere neue Funktionen sind:
- Volltextsuche: Ermöglicht das Durchsuchen von Dokumenten nach Stichworten, um relevante Informationen herauszufiltern.
- Push-Benachrichtigungen: Ärzte und Patienten sollen über neue Dokumente in der Akte informiert werden.
- Forschungsdatenzentrum: Daten aus der ePA sollen an das geplante Forschungsdatenzentrum weitergeleitet werden können.
E-T-Rezept
Für 2026 ist die Einführung des E-T-Rezepts geplant. Das ermöglicht die digitale Verordnung der besonders regulierten Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Das Rezept wird im E-Rezept-Fachdienst gespeichert und kann von Versicherten wie gewohnt in der Apotheke eingelöst werden. Das E-T-Rezept ist nach Aktivierung sechs Kalendertage gültig, gerechnet ab Ausstellungstag. Nach Fristablauf darf es weder eingelöst noch beliefert werden. Als „Entlassrezept“ gekennzeichnete E-T-Rezepte müssen innerhalb von drei Tagen zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen abgerechnet werden. Eine Einreichung im EU-Ausland ist unzulässig. Auch die Belieferung per Versand ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung im Primärsystem der abgebenden Apotheke entspricht der von E-Rezepten für apothekenpflichtige Arzneimittel.
Langfristige, finanzielle Absicherung des Impfangebots
Der neue „Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V“ zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit dem 15. Oktober 2025 gültig. Nach der 2025 erfolgten einmaligen Erhöhung des Apothekenhonorars für Grippeschutzimpfungen legt der Vertrag den Fokus auf die regelhafte Anpassung aller Impfhonorare in Apotheken ab 1. September 2026 anhand definierter Kriterien.
Apothekenreform
Am 17. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen. Für das Jahr 2026 stehen weitere Verhandlungen über konkrete Änderungen (z. B. Erhöhung der Fixum-Pauschale) an. Das Apothekenreformgesetz soll die Kompetenzen von Apotheken erweitern, um die Gesundheitsversorgung niedrigschwelliger zu gestalten und den dem Schwinden der Apotheken entgegenzuwirken. Ein Überblick über die vorgesehenen Neuerungen:
- Vorsorgeleistungen: Apotheken sollen neue Angebote zur Vorbeugung und Früherkennung anbieten dürfen, etwa für Herzkreislauferkrankungen, Diabetes und rauchassoziierte Erkrankungen.
- Medikamentenabgabe: Verschreibungspflichtige Medikamente können ohne Rezept abgegeben werden: bei bekannten Langzeitmedikationen (kleinste Packung einmalig) oder akuten, unkomplizierten Erkrankungen (aus einem Katalog, selbstzahlerisch, ohne Antibiotika oder Suchtmittel).
- Impfungen und Tests: Apotheker sollen neben der Impfung gegen Grippe und Corona auch alle Totimpfstoff-Impfungen (z. B. Tetanus, FSME) verabreichen können; Schnelltests auf Erreger wie Influenza oder Norovirus sollen auf Selbstzahlerbasis möglich sein.
- Weitere Regelungen: Apotheken sollen mehr Flexibilität bei Medikamentenaustausch, Öffnungszeiten und bei der Versorgung ländlicher Gebiete erhalten (Zuschüsse für Teilnotdienste, erleichterte Gründung von Zweigapotheken, PTA-Leitung einer Apotheke bis 20 Tage/Jahr); eine Vergütungserhöhung ist vorerst ausgesetzt.
Gehälter steigen
Ab 1. Januar 2026 steigen die Gehälter von Apothekenangestellten um drei Prozent. Grundlage ist der Tarifvertrag, auf den sich der Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeberverband deutscher Apotheken (ADA) im Sommer 2024 geeinigt hatten. Beide Parteien hatten eine Tariferhöhung von knapp sieben Prozent in zwei Schritten vereinbart. Zum 1. Januar 2026 erfolgt nun die zweite Erhöhung. In den Kammerbezirken Nordrhein und Sachsen gelten abweichende tarifliche Regelungen.