Leistungen wechseln in die Regelvergütung
Ab dem kommenden Jahr landen zahlreiche ärztliche und psychotherapeutische Leistungen verbindlich in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).
Ab dem Jahr 2026 werden mehrere medizinische Leistungen aus sieben Bereichen neu eingeordnet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Regionen zahlen diese Angebote dann nicht mehr außerhalb des regulären Honorartopfs. Die Mengen dieser Behandlungen sind in den vergangenen Jahren entweder konstant blieben oder gesunken. 2023 fielen für die entsprechenden Bereiche zusammen noch 33,8 Millionen Euro an. 2024 sank dieser Betrag auf 17,3 Millionen Euro.
Zu den betroffenen Leistungen zählen zum Beispiel die interstitielle Glukosemessung sowie probatorische Sitzungen im Krankenhaus. So empfiehlt der Bewertungsausschuss bei der Glukosemessung nach GOP 13360 und für bestimmte Termine im Klinikbereich, die Vergütung über die MGV laufen zu lassen. Für die Glukosemessung bei Kindern nach GOP 04590 soll die sogenannte Kinderarzt-MGV greifen, die sich streng an regionale Vorgaben orientiert. Für die Glukosemessung nach GOP 03355 und ärztliche Besuche zur Probatorik im Krankenhaus empfiehlt der Ausschuss, sie der hausärztlichen MGV zuzuweisen. Auch hier erfolgt die Vergütung zukünftig komplett nach lokalen Gebührenordnungen.
Daneben schlägt der Bewertungsausschuss vor, weitere medizinische Leistungen – darunter die orale Hyposensibilisierung Palforzia, Corona-Tests, Antikörperbestimmungen und Genotypisierungen – ab dem kommenden Jahr in die MGV einzubinden.
Die Überführung neuer Leistungen aus der extrabudgetären Vergütung in die MGV erfolgt in der Regel zum Jahreswechsel. Kriterien für diesen Wechsel definieren sich nach festen Regeln: Seit 2014 besteht zwischen KBV und GKV-Spitzenverband Einigkeit, dass Angebote grundsätzlich zunächst zwei Jahre außerhalb der MGV vergütet werden. Erst wenn keine erheblichen Mengenschwankungen auftreten, landet die Leistung im regulären Vergütungstopf.
Hintergrund: Was bedeutet MGV?
Ärztinnen und Ärzte erhalten ihr Honorar in zwei großen Bereichen. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) bildet dabei den gedeckelten, also fest begrenzten, Honorartopf. Diese Summe hängt davon ab, wie viele und wie schwer kranke Menschen in einer Region leben. Sie stellt den alltäglichen medizinischen Versorgungsbedarf sicher und garantiert eine bedarfsgerechte Verteilung der Mittel. Die extrabudgetäre Vergütung sorgt hingegen dafür, dass neue oder bestimmte geförderte Leistungen außerhalb dieser Begrenzung abgerechnet werden können.
Quellen
Hier finden Sie Informationen zu Abrechnungsgrundlagen
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