Spargesetz: Wichtige Infos für Praxen
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Spargesetz: Wichtige Infos für Praxen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist in Kraft getreten. Es bringt viele Veränderungen für die Abrechnung mit sich und wird sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Praxen auswirken.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat umfangreiche Informationen zusammengestellt, inklusive einer detaillierten Auflistung aller Kürzungen. Die Änderungen lassen sich grob in zwei Cluster einteilen: Honorar- beziehungsweise Budgetkürzungen sowie Regelungen, mit denen die meisten MFA im Arbeitsalltag besonders häufig konfrontiert werden.  

 Es ist Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen, sich mit den wirtschaftlichen Folgen zu beschäftigen und die Budgets im Blick zu behalten. Wir haben Ihnen hier zusammengefasst, welche Veränderungen für Sie als MFA am wichtigsten sind: 

  • Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit: Versicherte, die länger als vier Wochen arbeitsunfähig sind, können abgestuft (25/50/75 %) weiterarbeiten, sofern Arzt oder Ärztin und Arbeitgeber zustimmen. Für Praxen ist das mit zusätzlichem Prüf-, Dokumentations- und Abstimmungsaufwand verbunden. 

  • Verpflichtende Zweitmeinungsverfahren: Für bestimmte, vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Indikationen wird ein Zweitgutachten Pflicht, was unter anderem für das Terminmanagement wichtig ist. Die Details stehen noch aus. 

  • Wegfall bundesweiter Praxisbesonderheiten bei Arzneimitteln mit Zusatznutzen: Diese werden in Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht mehr automatisch als Praxisbesonderheiten berücksichtigt, was das Regressrisiko erhöht. Als MFA sollten Sie darauf achten, dass individuelle Begründungen hinterlegt sind. 

  • Änderungen bei Verordnungen: Homöopathika und Anthroposophika werden aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen und können nur noch privat verordnet werden; Cannabisblüten fallen ebenfalls aus dem Leistungskatalog, Therapien müssen zunächst auf cannabishaltige Fertigarzneimittel umgestellt werden. 

  • Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel: Für bestimmte Wirkstoffgruppen können Rabattverträge geschlossen werden; rabattierte Präparate müssen bevorzugt verordnet und in der Praxissoftware berücksichtigt werden, mit regionalen Verordnungsquoten und entsprechendem Dokumentationsaufwand. Das ist zum einen wichtig, weil Sie mit Nachfragen von Patientinnen und Patienten rechnen müssen, wenn sie Medikamente eines anderen Herstellers erhalten. Zum anderen sollten Sie darauf achten, dass die Daten im PVS aktuell sind. 

  • Kleine Entlastung für psychotherapeutische Praxen: Der Konsiliarbericht entfällt, wenn die Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes oder Empfehlung im Entlassbrief erfolgt. 

 Hier finden Sie Hintergrundwissen zu Abrechnungsgrundlagen

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