Bundespraxisbesonderheiten: Ab wann gilt der Wegfall der Regelung?
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Bundespraxisbesonderheiten: Ab wann gilt der Wegfall der Regelung?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat geklärt, was genau Praxisteams ab jetzt bei Verordnungen beachten müssen.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt viele Änderungen mit sich. Eine davon ist die Streichung der Bundespraxisbesonderheiten, die als Grundlage gedient haben für spezielle Erstattungsbetragsvereinbarungen. Das ist bekannt. In vielen Praxen tauchte jedoch die Frage auf, was das aktuell bedeutet. Können Verordnungen im bisherigen Rahmen überhaupt fortgesetzt werden oder droht ein Regress? Schließlich ist das Gesetz bereits in Kraft getreten.  

 Die KBV gibt jetzt Entwarnung: Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert bestehen. Der vereinbarte Erstattungsbetrag gilt weiterhin. Aber es dürfen keine neuen Vereinbarungen mehr getroffen werden. Auf lange Sicht werden die Bundespraxisbesonderheiten daher auslaufen. 

 Für die Patienteninformation gibt es übrigens Unterlagen zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz 

 Wer ist von den Neuerungen betroffen und was genau ändert sich? 

Bisher galt Folgendes: Bei neuen Arzneimitteln mit Zusatznutzen konnte im Anschluss an die frühe Nutzenbewertung eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart werden. Praktisch hieß das: Wenn die ärztliche Leitung das Präparat bei der dafür definierten Patientengruppe und unter den vereinbarten Bedingungen verordnet hat, sollte dessen oft hohes Verordnungsvolumen in statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen als erklärbare Besonderheit der Praxis berücksichtigt werden. Es verzerrte also nicht den Vergleich der Arzneimittelverordnungen mit anderen Praxen.  

Diese bestehenden Bundespraxisbesonderheiten dürfen im gleichen Volumen weiterlaufen. 

Für künftige Innovationen gilt: Ein Zusatznutzen des Arzneimittels führt nicht mehrdazu, dass dessen Verordnung bundesweit als Praxisbesonderheit anerkannt wird.  

 Die medizinische Indikation und die Zulassung sind davon unberührt; das Arzneimittel kann also zulasten der GKV verordnet werden. Ob und wie das individuelle Volumen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen berücksichtigt wird, richtet sich jedoch stärker nach regionalen Vereinbarungen und dem konkreten Prüfverfahren. 

Tipps für MFA 

Der bürokratische Aufwand wird vermutlich steigen, weil die ärztliche Leitung gegebenenfalls begründen muss, warum sie das jeweilige Medikament überdurchschnittlich oft verordnet. Die Dokumentation dieser Begründung sollten Sie als MFA mit im Blick behalten, da sie ein wichtiges Instrument ist, um das Regressrisiko zu senken. 

 Hier finden Sie die Liste aller Arzneimittel, für die derzeit noch bestehenden Bundespraxisbesonderheiten. 

Bundespraxisbesonderheiten: Ab wann gilt der Wegfall der Regelung?
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