Neue Corona-Testverordnung: kostenlose Tests nur noch für ausgewählte Personengruppen

Neue Corona-Testverordnung: kostenlose Tests nur noch für ausgewählte Personengruppen

Heute tritt die neue Corona-Testverordnung in Kraft. Die kostenlosen Bürgertests gibt es jetzt nur noch für wenige Personengruppen. Auch die Tests mit Zuzahlung sind nicht mehr für alle Menschen gedacht.

Das müssen Sie als MFA wissen:

Für wen sind die Bürgertests noch kostenlos?

Nur ausgewählte Personengruppen können kostenlos einen Schnelltest in Anspruch nehmen. Dazu zählen:

  • Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen eines persönlichen Budgets andere Personen beschäftigen und mit dieser Hilfe ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
  • Besucherinnen und Besucher, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern
  • Kleinkinder bis fünf Jahre
  • Frauen innerhalb der ersten drei Monate einer Schwangerschaft
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen in den vergangenen drei Monaten nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.
  • Personen, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert sind und sich freitesten lassen möchten
  • pflegende Angehörige
  • Menschen, die mit einer nachweislich infizierten Person in einem Haushalt leben

Schnelltests mit Eigenanteil

Auch für Tests, bei denen ein Eigenanteil in Höhe von drei Euro geleistet wird, muss ein Anlass vorliegen:

  • Ein geplanter Veranstaltungsbesuch in einem Innenraum
  • Risikomeldung der Corona-Warn-App
  • Besuch bei einer besonders gefährdeten Person oder bei Menschen über 60

Was bedeutet das für Arztpraxen, die Schnelltests anbieten?

Viele Patientinnen und Patienten werden mit Fragen oder Testwünschen an Sie herantreten.

Als MFA müssen Sie gegebenenfalls Nachweise kontrollieren und dokumentieren sowie den eventuellen Eigenanteil von drei Euro entgegennehmen. Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Schwangeren der Mutterpass
  • eine Eintrittskarte für eine Veranstaltung oder einer glaubhaften Versicherung über einen pflegenden Angehörigen oder einen Krankenhausbesuch

Die neue Corona-Testverordnung ist zunächst bis zum 25. November 2022 gültig.

Die Autorin Dr. Christine von Reibnitz
Dr. Christine von Reibnitz, Referentin Gesundheitspolitik und Krankenkassenmanagement

Dr. von Reibnitz ist promovierte Gesundheitswissenschaftlerin und Hochschuldozentin im Bereich des Gesundheitsmanagement. Seit 2013 ist sie bei Dr. Ausbüttel zuständig für den Bereich Krankenkassenmanagement und Expertin für die Themen Abrechnung und Recht.