Neuregelung bei Verbandmitteln
Zu Jahresbeginn tritt eine Änderung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft: Der Begriff der „Verbandmittel“ wird erweitert.
Bislang durfte ein Verbandmittel keine ergänzende pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung entfalten. Diese Einschränkung entfällt zum 1. Januar 2027.
Entscheidend ist künftig, dass eine eventuelle antimikrobielle Wirkung die eigentliche Hauptfunktion des Produkts ergänzt, also das Bedecken einer Wunde, das Aufsaugen von Körperflüssigkeit oder beides. Produkte, die beispielsweise Silber abgeben und dadurch in oder am menschlichen Körper antimikrobiell wirken, können damit künftig unter die Verbandmitteldefinition fallen.
Produktgruppen im Überblick
Die neue Regelung unterscheidet ab 2027 weiterhin zwischen drei Produktgruppen, wobei die Definition der zweiten Kategorie entsprechend angepasst wurde:
- Verbandmittel: Dazu zählen Produkte, deren Hauptaufgabe es ist, geschädigte Körperstellen zu bedecken, Wundsekret oder andere Körperflüssigkeiten aufzunehmen oder beide Funktionen zu verbinden. Auch Materialien zur Herstellung von Verbänden, etwa zur Stabilisierung, Immobilisierung oder Kompression, zählen zu dieser Kategorie.
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften: Diese Produkte müssen ebenfalls eine der Hauptfunktionen erfüllen – also bedecken oder aufsaugen. Darüber hinaus dürfen sie die Wunde feucht halten oder reinigen, Wundexsudat oder Gerüche binden, ein Verkleben mit der Wunde verhindern oder einen möglichst schmerz- und gewebeschonenden Verbandwechsel ermöglichen. Zu dieser Gruppe gehören die Draco Foam Infekt Produkte.
Neu ist: Sie dürfen nun auch antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirken. Besonders relevant ist diese Ergänzung für antimikrobielle Wundauflagen, die beispielsweise Silber enthalten.
- Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: In diese Kategorie fallen Produkte, die die gesetzlichen Kriterien eines Verbandmittels nicht erfüllen – insbesondere dann, wenn ihre wesentliche therapeutische Wirkung über die anerkannten Haupt- und Zusatzfunktionen eines Verbandmittels hinausgeht. Diese Produkte benötigen künftig eine positive Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und müssen in der entsprechenden Anlage der Arzneimittel-Richtlinie (V) aufgeführt sein. Die derzeit gültige Übergangsregelung für die Verordnungsfähigkeit dieser Produkte läuft zum 31. Dezember 2026 aus.
Die Draco Foam Infekt Produkte zählen zu den Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften, weswegen sie unabhängig von Verlängerungen der Übergangsfristen oder Kulanzregelungen der Kassen erstattungsfähig sind und bleiben.
Was passiert, wenn die Übergangsregelung ausläuft?
Die jeweiligen Hersteller sind verpflichtet, für alle „Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ die Wirksamkeit der therapeutischen Eigenschaften nachzuweisen. Da silberhaltige Verbandmittel aufgrund der Neuregelung ab 2027 in die zweite Kategorie „Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“ einsortiert werden, entfällt hier die Nachweispflicht. Die entsprechenden Produkte können also weiterhin zu Lasten der GKV verordnet werden. Das gleiche gilt für Draco Foam Infekt Produkte.
Für alle „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ gilt, dass sie das Nutzennachweisverfahren vollständig durchlaufen haben müssen, um im nächsten Jahr erstattungsfähig zu sein.
Tipps für Praxen und Pflegeeinrichtungen
Vermeiden Sie Stress zu Jahresbeginn:
- Prüfen Sie im Laufe der nächsten Wochen die Produktlisten und markieren Sie Verbandmittel, die nach wie vor in die Kategorie „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ fallen. Denken Sie daran, dass dies für silberhaltige Verbandmittel nicht mehr der Fall ist, wenn ihre Hauptfunktion darin besteht, Wunden abzudecken oder Exsudat aufzusaugen.
- Klären Sie bei den sonstigen Produkten kurz vorm Jahreswechsel, ob diese in der maßgeblichen Anlage V aufgeführt sind.
- Wenn Sie regelmäßig nicht gelistete Verbandmittel verwenden, sollten Sie Alternativen heraussuchen, die zu Jahresbeginn eingesetzt werden können, sobald die Übergangsregelung ausläuft.
DracoFoam Infekt Produkte sind und bleiben unabhängig erstattungsfähig.